Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Abweichen. Divergenz. Beschwerdebegründung. Rechtssatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung muss ein Rechtssatz zugrunde liegen, der mit der Rechtsprechung eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts nicht übereinstimmt.

2. Es genügt nicht, dass die Entscheidung z.B. lediglich fehlerhaft oder unrichtig ist, weil es nicht den Kriterien entspricht, die ein Landessozialgericht oder das Bundessozialgericht aufgestellt hat oder wenn die Entscheidung einem von einem Landessozialgericht oder dem Bundessozialgericht aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen aber missversteht oder sonst Vorgaben der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt.

 

Normenkette

SGG § 145 Abs. 2, § 144 Abs. 2 Nr. 2, § 160 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 26.04.2005; Aktenzeichen S 3 KR 2069/04)

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.649,36 Euro festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 9.093,35 DM (4.649,36 EUR), die sie im Zusammenhang mit der Heilbehandlung des bei der Beklagten krankenversicherten J. R. (Versicherter) erbracht hat.

Der Versicherte war als Waldarbeiter beim Stützpunktforstamt E. beschäftigt. Für diesen Arbeitgeber ist die Klägerin der zuständige Unfallversicherungsträger. Laut Unternehmerunfallanzeige vom 10. Juni 1998 rutschte der Versicherte am 4. April 1998 aus und verdrehte sich dabei das rechte Knie.

Mit Schreiben vom 17. Juni 1998 meldete die Klägerin bei der Beklagten ihren Erstattungsanspruch an. In diesem Schreiben heißt es u.a. wie folgt:

„Bisher sind uns insbesondere erstattungsfähige Aufwendungen entstanden für

stationäre Heilbehandlung vom 5.4.98 bis 8.4.98

Heil- und Hilfsmittel

Physiotherapie

Fahrkosten

Mit weiteren Aufwendungen, wie sie in vergleichbaren Fällen (bei derartigen Gesundheitsschäden) üblich sind, ist zu rechnen.”

Die Beklagte bestätigte den Empfang der Anmeldung mit Empfangsbestätigung vom 23. Juni 1998.

Die Klägerin holte im Jahr 1999 ein orthopädisch-traumatologisches Zusammenhangsgutachten von Dr. S. ein. Dieser stellte fest, dass die bei dem Versicherten bereits bestehenden Kniebinnenschäden im rechten Kniegelenk, wahrscheinlich aus einem nicht unfallversicherten Ereignis im Jahre 1988 (Meniskus/Kreuzband) resultierend, erneut symptomatisch geworden seien. Das Ereignis sei aus dieser inneren Ursache heraus erfolgt und unterfalle somit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Am 11. Mai 2000 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 17.977,68 DM ab. Die Beklagte erstattete einen Teil der Kosten, lehnte aber die Erstattung der Kosten für die stationäre Heilbehandlung vom 11. bis 27. Mai 1998 in Höhe von 9.093,35 DM mit Schreiben vom 4. September 2000 ab, da diese stationäre Heilbehandlung zeitlich vor der Anmeldung des Erstattungsanspruchs gelegen habe.

Am 24. Januar 2001 hat die Klägerin Leistungsklage auf Erstattung der Kosten für die stationäre Heilbehandlung im Mai 1998 erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Erstattungsanspruch sei mit Schreiben vom 17. Juni 1998 hinreichend konkret angemeldet worden. Die Ausschlussfrist habe mit dem Ablauf des Tages, an dem der Versicherte die Leistung in Anspruch genommen habe, mithin am 12. Mai 1998 zu laufen begonnen. Das Schreiben vom 17. Juni 1998 habe zwar nur die stationäre Behandlung im April 1998 konkret benannt, die Benennung der stationären Heilbehandlung im Mai 1998 sei jedoch nicht möglich gewesen, da sie erst mit Schreiben des K.-Krankenhauses S. vom 9. Juni 1998, bei ihr am 18. Juni 1998 eingegangen, erfahren habe, dass der Versicherte erneut stationär behandelt worden sei. Die Zeit der stationären Behandlung liege zwar vor dem Anmeldezeitpunkt des Erstattungsanspruchs, die Kosten seien aber erst nach der Anmeldung des Anspruchs angefallen, denn die Rechnung hierzu sei erst am 18. Juni 1998 bei ihr eingegangen und von ihr am 2. Juli 1998 beglichen worden. Die Anmeldung sei daher durch den Hinweis, dass mit weiteren Aufwendungen zu rechnen sei, erfolgt. Anwendbar sei hier § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Sachverhalt am 1. Juni 2000 abgeschlossen gewesen sei.

Das Sozialgericht Gotha hat die Beklagte mit Urteil vom 26. April 2005 verurteilt, der Klägerin die Aufwendungen in Höhe von 9.093,35 DM (4.649,36 Euro) zu erstatten, die diese im Zusammenhang mit der Heilbehandlung des bei der Beklagten krankenversicherten J. R. erbracht habe. Die Klägerin habe als unzuständige Leistungsträgerin einen entsprechenden Erstattungs...

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