Verfahrensgang

SG Nordhausen (Beschluss vom 11.03.2004; Aktenzeichen S 2 SF 1732/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgericht Nordhausen vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 2 AL 386/00) streitig, in dem der Kläger die Gewährung von Insolvenzgeld in Höhe von 7.100,00 DM begehrte.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit am 12. April 2000 Klage. Mit Schriftsatz vom 18. April 2002 (Eingang bei Gericht am 22. April 2002) beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung und reichte die von dem Kläger unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Kopie einer Lohnabrechnung ein. Auf Aufforderung des Gerichts reichte er am 13. Juni 2002 weitere Unterlagen ein.

Mit Beschluss vom 5. August 2002 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger PKH ohne Ratenzahlung “ab Antragstellung” und ordnete den Beschwerdeführer bei.

Ab dem 22. April 2002 fertigte der Beschwerdeführer in der Hauptsache vier kurze Schriftsätze: Er beantragte eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme und die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, bat um Fortgang des Verfahrens und äußerte sich zum Verzug des Klägers. Am 13. Juni 2003 nahm er an der Sitzung des Sozialgerichts teil. In der Niederschrift ist u.a. Folgendes vermerkt:

“Die Beteiligten schließen auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich

  • Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 1.815,00 Euro zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
  • Der Kläger nimmt das Angebot der Beklagten an.
  • Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für vollständig erledigt.
  • Dem Kläger wird das Recht zum Widerruf eingeräumt. Der Widerruf ist bis zum 20. Juni 2003 (Eingang bei Gericht) schriftlich gegenüber dem Gericht zu erklären.

Ein Widerruf erfolgte nicht.

Mit seinem Kostenerstattungsantrag vom 22. September 2003 begehrte der Beschwerdeführer die Erstattung folgender Gebühren:

Gebühr nach § 116 IV, I 1 BRAGO

471,67 €

Fahrt mit eigenem Kfz § 28 II Nr. 1 BRAGO

24,99 €

Tage- und Abwesenheitsgeld § 28 III 1 Halbs. 1 BRAGO

15,34 €

Post- und Telekommunikation § 26 BRAGO

20,45 €

532,45 €

MWSt

85,19 €

Endsumme

617,64 €

Mit Verfügung vom 10. September 2003 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf 508,21 € (Gebühr 377,33 €, Auslagen 20,45 €, Reisekosten 24,99 €, Tagegeld 15,34 €, MWSt 70,10 €) fest und führte aus, im vorliegenden Fall sei angesichts des unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im Beiordnungszeitraum eine um 20 v.H. geminderte Mittelgebühr angemessen.

Mit seiner Erinnerung hat der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, er habe den Kläger bereits seit Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld vertreten. Die gerichtliche Auseinandersetzung habe die Fertigung diverser Schriftsätze in den Jahren 2000 und 2001 erfordert.

Der Erinnerungsgegner hat sich in seiner Erwiderung des Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrer Verfügung vom 10. September 2003 angeschlossen.

Mit Beschluss vom 11. März 2004 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Das Verfahren habe für den Kläger durchschnittliche Bedeutung besessen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers seit PKH – Antragstellung (18. April 2002) sei unterdurchschnittlich gewesen.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, es sei keinesfalls auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seit der PKH-Antragstellung abzustellen. Die Rechtsansicht des Sozialgerichts stehe nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorschriften, wie sich aus § 121 BRAGO ergebe. Eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 BRAGO werde auch dann erstattet, wenn diese bereits vor Stellung des Antrags auf Gewährung der PKH entstanden sei. Es könne auch nicht allein aus der Anzahl und Dauer der Termine und dem Umfang der Prozessakte auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit geschlossen werden.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 11. März 2004 aufzuheben und die durch die Staatskasse zu zahlende Gebühr auf 617,64 € festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. September 2003 und den Beschluss der Vorinstanz.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässig. Danach ist gegen den Beschluss die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 50 € übersteigt.

Entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgeric...

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