Pflegebedürftige haben Anspruch auf Tages- und Nachtpflege, wenn die Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere in den Fällen

  • einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit,
  • der Ermöglichung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson,
  • einer beabsichtigten teilweisen Entlastung der Pflegeperson,
  • einer nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht notwendigen ständigen Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen.

Die Tages- und Nachtpflege soll die Leistungen der häuslichen Pflege ergänzen und diese dauerhaft sichern. Die Leistungen kommen z. B. für Pflegebedürftige in Betracht, die aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen außerstande sind, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson(en) allein in ihrer Häuslichkeit zu verbleiben, ansonsten jedoch zu Hause versorgt werden. Die Pflegebereitschaft und die Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich soll dadurch erhalten und gefördert werden.

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