Bei Teilarbeitslosen, die bis zur Erschöpfung des Anspruches auf Teilarbeitslosengeld keine (passende) Beschäftigung gefunden haben, geht das Gesetz davon aus, dass der Arbeitsmarkt für entsprechende Beschäftigungen verschlossen ist.

Ein Bezieher von Teilarbeitslosengeld muss sich deshalb nach Erschöpfung seines Leistungsanspruchs entscheiden, ob er seinen Lebensunterhalt allein aus der fortgeführten Beschäftigung bestreiten kann oder ob er – aus wirtschaftlichen Gründen – auch diese Beschäftigung aufgibt oder zumindest zeitlich so weit reduziert (weniger als 15 Stunden pro Woche), dass "Vollarbeitslosigkeit" vorliegt und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit unter den allgemeinen Voraussetzungen begründet ist.[1]

 
Hinweis

Kein Eintritt der Sperrzeit

Die in diesem Zusammenhang notwendige Aufgabe der zunächst fortgeführten versicherungspflichtigen Beschäftigung führt dabei grundsätzlich nicht zum Eintritt einer Sperrzeit, wenn ein Verweis auf das alleinige Entgelt der Teilbeschäftigung dem Arbeitslosen nicht zumutbar wäre.

Bei der Bemessung des Vollarbeitslosengeldes im Anschluss an den Bezug von Teilarbeitslosengeld entstehen dem Arbeitslosen grundsätzlich keine Nachteile, da die Beschäftigungszeiten während des Bezugs von Teilarbeitslosengeld für die Leistungsbemessung außer Betracht bleiben.[2] Die Dauer des Anspruchs auf Vollarbeitslosengeld im Anschluss an den Bezug von Teilarbeitslosengeld mindert sich jedoch um jeweils einen Tag für jeweils 2 Tage des Bezugs von Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten beiden Jahre vor Entstehung des Anspruchs.[3] Dafür darf die Rahmenfrist des Vollarbeitslosengeldes durchaus in die Rahmenfrist für das Teilarbeitslosengeld hineinreichen. Da die Versicherungszeiten doppelt berücksichtigt werden können, erfolgt die Korrektur über die Anspruchsdauer.

Bei Hilfebedürftigkeit kann ein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II schon während des Bezugs von Teilarbeitslosengeld bestehen. Diese Leistung wird aufstockend gewährt, weil hierfür Bedürftigkeit und nicht Arbeitslosigkeit Voraussetzung ist. Ebenso kann nach Erschöpfen der Anspruchsdauer für das Teilarbeitslosengeld, wenn nur noch eine Beschäftigung fortgeführt wird, bei Hilfebedürftigkeit ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen.

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