Erzieher sind Erwerbstätige, deren Handeln dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinflussen.[1] Dabei ist der Begriff "Erzieher" weit auszulegen. Die Rentenversicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob

  • eine pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde,
  • es ein in etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt,
  • die Erziehung innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird.

Personen, die sich als Tagespflegepersonen – sog. Tagesmütter oder Kinderfrauen – der Erziehung von Kindern und Jugendlichen widmen (Tagespflegepersonen i. S. d. § 23 SGB VIII), gehören zum Personenkreis der selbstständig tätigen Erzieher. Tagesmütter gehören zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis der Erzieher.[2] Zu den Aufgaben zählen das Beaufsichtigen der Kinder bis zum Kindergartenalter und die Befriedigung der Primärbedürfnisse, wie Essen, Schlafen, Spielen etc. und die Unterstützung dabei.

Die Ausübung dieser Tätigkeit ist meldepflichtig und muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.[3]

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