Zusammenfassung

 
Begriff

Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, sind nicht abhängig beschäftigt. Sie unterliegen bei der Betreuung von Kindern für Fremde keiner Weisung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Als selbstständige Erzieher sind Tagesmütter grundsätzlich nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 12/04 R und BSG, Urteil v. 25.5.2011, B 12 R 13/09 R).

1 Zugehörigkeit zum Personenkreis der selbstständig tätigen Erzieher

Erzieher sind Erwerbstätige, deren Handeln dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinflussen.[1] Dabei ist der Begriff "Erzieher" weit auszulegen. Die Rentenversicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob

  • eine pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde,
  • es ein in etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt,
  • die Erziehung innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird.

Personen, die sich als Tagespflegepersonen – sog. Tagesmütter oder Kinderfrauen – der Erziehung von Kindern und Jugendlichen widmen (Tagespflegepersonen i. S. d. § 23 SGB VIII), gehören zum Personenkreis der selbstständig tätigen Erzieher. Tagesmütter gehören zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis der Erzieher.[2] Zu den Aufgaben zählen das Beaufsichtigen der Kinder bis zum Kindergartenalter und die Befriedigung der Primärbedürfnisse, wie Essen, Schlafen, Spielen etc. und die Unterstützung dabei.

Die Ausübung dieser Tätigkeit ist meldepflichtig und muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.[3]

2 Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht

2.1 Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern

Eine Rentenversicherungspflicht tritt nicht ein, wenn im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit von der Tagesmutter regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR; 2023: 520 EUR) übersteigt. Bei Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer würde Versicherungspflicht für die Tagesmutter nicht eintreten, wenn deren Arbeitsentgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

2.2 Bei geringfügiger Selbstständigkeit

Die Tätigkeit als Tagesmutter ist nicht versicherungspflichtig, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR; 2023: 520 EUR) nicht übersteigen. In diesem Fall liegt eine geringfügig entlohnte Tätigkeit und somit Versicherungsfreiheit vor.[1]

 
Hinweis

Einnahmen einer Tagesmutter

Tagesmütter müssen auch die Tagespflegesätze, die aus öffentlichen Mitteln (Jugendamt, Kommunen) bezahlt werden, als Einnahmen versteuern. Im Gegenzug beträgt die berücksichtigungsfähige Betriebskostenpauschale 400 EUR pro Kind und Monat. Sie gilt allerdings nur, wenn das Kind 8 Stunden am Tag betreut wird. Bei einer geringeren Betreuung wird diese anteilig gekürzt. Erst wenn nach Abzug aller Betriebskosten die steuerpflichtigen Einnahmen über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR im Monat) liegen, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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