Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die weitere Leistungserbringung die Kosten für die verordneten und von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag bei der Krankenkasse vorgelegt wird.

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