Arbeitnehmer und Auszubildende in nicht betrieblicher Ausbildung, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind nach § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Ziel dieser Regelung ist es, durch eine frühzeitige Einschaltung der Agentur für Arbeit bzw. die Einleitung von Vermittlungsbemühungen den Eintritt von Arbeitslosigkeit – und damit die Zahlung von Versicherungsleistungen – möglichst zu vermeiden.

Arbeitslose, die ihrer Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuche nicht oder verspätet nachkommen, verhalten sich insoweit versicherungswidrig, weil sie das Risiko der Arbeitslosenversicherung durch unterlassene rechtzeitige Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. In den Fällen einer versäumten oder verspäteten Arbeitsuchendmeldung tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein, wenn der Arbeitslose für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hat.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge