Der Tatbestand der Arbeitsablehnung ist verwirklicht, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung (s. o.) nicht angenommen oder nicht angetreten hat.

Eine Arbeitsablehnung liegt aber auch dann vor, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert hat, etwa weil er nach einem Arbeitsangebot der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich ein Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber vereinbart, einen vereinbarten Vorstellungstermin versäumt oder sich im Vorstellungsgespräch so unangemessen verhält, dass der Arbeitgeber wegen dieses Verhaltens von einer Einstellung absieht.

Eine Sperrzeit kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – während der Zeit der frühzeitigen Arbeitsuche[1] – ein zumutbares Arbeitsangebot der Agentur für Arbeit ablehnt. Dies gilt allerdings nur für Beschäftigungen, deren Beginn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen soll[2]

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