Treffen mehrere Sperrzeitanlässe mit gleicher Ordnungszahl zusammen (z. B. mehrere Arbeitsablehnungen an einem Tag), so werden die Sperrzeiten zwar durch dasselbe Ereignisdatum ausgelöst. Da sie aber in der Liste des § 159 Abs. 1 SGB III dieselbe Ordnungszahl haben, laufen diese Sperrzeiten parallel wie ausgelöst und schieben sich nicht hintereinander.

Es sind dann zwar 2 Sperrzeiten da, aber ein weiteres Ruhen des Anspruches tritt nicht ein. Dennoch wird die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes doppelt gemindert, weil hier der Gesetzestext[1] rechtsbegrifflich auf das Vorliegen von Sperrzeiten, aber nicht auf das Ruhen abstellt.

Auch zählen beide Sperrzeiten mit beim Erlöschen des Anspruches nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wenn im Fall eines weiteren Ereignisses von versicherungswidrigem Verhalten die bisherigen Sperrzeiten addiert werden.

Wird in einem solchen Fall das Erlöschensmaß von 21 Wochen schon durch eine der beiden Sperrzeiten überschritten, so erlischt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Anspruch ganz. Wird das Maß aber erst durch die Hinzurechnung von beiden Sperrzeiten überschritten, kann der Anspruch diesmal noch nicht erlöschen, weil es technisch an der Voraussetzung fehlt, dass vor dem endgültigen Ereignis die Bescheide der mitzählenden Sperrzeiten zugestellt sein müssen.[2]

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