Begriff

Soziotherapie ist eine ambulante Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie soll helfen, den sogenannten "Drehtüreffekt" zu vermeiden. Damit ist gemeint, dass es bei Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus oft sehr schnell zur Wiederaufnahme kommt. Die Soziotherapie dient hier der Verkürzung oder Vermeidung einer (weiteren) Krankenhausbehandlung von Versicherten mit schweren psychischen Störungen, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, andere notwendige ambulante Behandlungen selbstständig in Anspruch zu nehmen. Dazu werden Trainings- und Motivationsmethoden sowie Koordinierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt, damit die Versicherten lernen, ihren Alltag wieder selbstständig zu meistern, z. B. Arzttermine wahrzunehmen, Arzneimittel einzunehmen oder Selbsthilfegruppen zu besuchen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf Soziotherapie ergibt sich aus § 37a SGB V. Die konkreten Voraussetzungen, Art, Umfang und Inhalt der Versorgung sowie die Details der Zusammenarbeit des Verordners mit dem Leistungserbringer enthalten die Richtlinien über die Durchführung der Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (SoziothRL).

Für die Zuzahlungsregelung ist § 61 Satz 1 SGB V anzuwenden; Zweifelsfragen dazu sind im Gemeinsamen Rundenschreiben der damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen zum GKV-Modernisierungsgesetz vom 26.11.2003 (GR v. 26.11.2003) geklärt.

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