(1) 1Die Verordnerin oder der Verordner unterstützt die Patientin oder den Patienten bei der Auswahl des geeigneten soziotherapeutischen Leistungserbringers gemäß § 132b SGB V. 2Die Verordnerin oder der Verordner nimmt Kontakt mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer auf und bespricht die Patientenproblematik und die sich daraus ergebende Betreuung.

 

(2) Im soziotherapeutischen Betreuungsplan müssen enthalten sein:

  • Anamnese,
  • Diagnose,
  • aktueller Befund mit Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen der Patientin oder des Patienten und Schweregrad gemäß GAF,
  • plausible Darstellung der angestrebten Therapieziele und der hierfür erforderlichen Teilschritte (Nahziel und Fernziel),
  • die zur Erreichung der Therapieziele vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen,
  • die zeitliche Strukturierung der therapeutischen Maßnahmen,
  • Prognose.
 

(3) 1Die Verordnerin oder der Verordner hat sich über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. 2Sollte sich im Verlauf der Behandlung herausstellen, dass die Patientin oder der Patient nicht geeignet ist oder die definierten Therapieziele nicht erreichen kann, ist die Soziotherapie abzubrechen. 3Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Erreichen der Therapieziele. 4Die Verordnerin oder der Verordner teilt dies unverzüglich unter Angabe der Gründe der Krankenkasse mit.

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