Rz. 8

Neben den in Abs. 1 unmittelbar genannten Voraussetzungen erschließen sich die weiteren Voraussetzungen aus der in Umsetzung von § 37a Abs. 2 Nr. 2 und 5 vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen ST-RL. § 37a Abs. 2 Nr. 2 verdeutlicht, dass der Anspruch auf Soziotherapie auch einen vom Vertragsarzt unter Beteiligung des Leistungserbringers der Soziotherapie (§ 132b) und des Patienten erarbeiteten Betreuungsplan voraussetzt, der gleichzeitig auch dann den Leistungsinhalt prägt. In diesem müssen verschiedene Behandlungselemente zu einer Komplexleistung zusammengefasst sein (Abs. 2 Nr. 2 und 5). Im Betreuungsplan müssen nach § 6 ST-RL enthalten sein:

  • Anamnese,
  • Diagnose,
  • aktueller Befund mit Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen des Patienten und Schweregrad gemäß GAF,
  • plausible Darstellung der angestrebten Therapieziele und die erforderlichen Teilschritte (Nahziel und Fernziel),
  • die zur Erreichung der Therapieziele vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen,
  • die zeitliche Strukturierung der therapeutischen Maßnahmen sowie
  • die Prognose.

Letztlich müssen die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten/der Patientin definiert werden, da andernfalls die Leistung ins Leere geht (Abs. 2 Nr. 4).

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