(1) 1Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. 2Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. 3Die Verordnerin oder der Verordner muss in der Lage sein, die Indikation für die Soziotherapie (einschließlich der Feststellung, ob dadurch ggf. Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist) zu stellen, deren Ablauf und Erfolg zu kontrollieren und in Absprache mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer gegebenenfalls notwendige fachliche Korrekturen am soziotherapeutischen Betreuungsplan vorzunehmen.

 

(2) 1Folgende Berufsgruppen dürfen Soziotherapie verordnen:

 

a)

Fachärztin oder Facharzt für Neurologie,

 

b)

Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde,

 

c)

Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

 

d)

Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

 

e)

Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs),

 

f)

Fachärztinnen oder Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie,

 

g)

Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,

 

h)

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs).

2Die in Satz 1 Buchstabe a bis e verwendeten Weiterbildungsbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht in den jeweiligen Bundesländern führen. 3Die in den Buchstaben g und h genannten" Berufsgruppen werden nachfolgend bezeichnet als "Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut. 4Zusätzlich ist eine Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen notwendig.

 

(3) 1Eine Verordnung zur Soziotherapie kann ferner erfolgen durch:

 

a)

psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V oder

 

b)

Fachärztinnen und Fachärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (nach Absatz 2) der psychiatrischen Institutsambulanzen.

2Zusätzlich ist deren Nachweis über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen (z. B. komplementäre Einrichtungen) notwendig.

 

(4) Andere Vertragsärztinnen und -ärzte können Patientinnen oder Patienten zu einer der nach den Absätzen 1 bis 3 qualifizierten Berufsgruppen oder Einrichtungen zum Zwecke der Soziotherapieverordnung überweisen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass bei dieser oder diesem Versicherten eine der in § 2 beschriebenen Indikationen vorliegt und sie oder er aufgrund dessen nicht in der Lage ist, ärztliche oder psychotherapeutische sowie ärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn durch die Verordnung von Soziotherapie Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.

 

(5) 1Kommt die überweisende Ärztin oder der überweisende Arzt aufgrund seiner Kenntnis des Einzelfalles zu der Auffassung, dass die oder der Versicherte nicht in der Lage ist, diese Überweisung selbständig in Anspruch zu nehmen, kann ein soziotherapeutischer Leistungserbringer per Verordnung hinzugezogen werden. 2Diese Verordnung erfolgt auf dem hierfür vereinbarten Vordruck ("Verordnung bei Überweisung zur Indikationsstellung bei Soziotherapie gem. § 37a SGB V").

 

(6) 1Ziel dieser Verordnung ist die Motivierung der Patientin oder des Patienten, die Überweisung wahrzunehmen. 2Zur Erreichung dieses Zieles stehen dem soziotherapeutischen Leistungserbringer maximal 5 Therapieeinheiten zur Verfügung. 3Diese werden auf das Gesamtkontingent der Soziotherapie angerechnet, wenn es zur Verordnung von Soziotherapie gemäß Absatz 1 bis 3 kommt.

 

(7) 1Lässt es sich nicht erreichen, dass die Patientin oder der Patient die Überweisung zu einer der nach den Absätzen 1 bis 3 qualifizierten Berufsgruppen wahrnimmt, oder kommt es nicht zur Verordnung von Soziotherapie, sind die maximal 5 vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbrachten Therapieeinheiten dennoch berechnungsfähig. 2Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt auf dem oben genannten Vordruck.

 

(8) 1Für denselben Zeitraum ist die Verordnung von Maßnahmen der Soziotherapie neben inhaltlich gleichen Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege ausgeschlossen. 2Die Verordnung von Maßnahmen der Soziotherapie neben den Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege ist für denselben Zeitraum möglich, wenn sich diese Leistungen aufgrund ihrer spezifischen Zi...

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