Diese Übersicht zeigt mögliche Konstellationen bei der Kapitalbeteiligung und bei der Einflussnahme des GmbH-Geschäftsführers und gibt jeweils Hinweise zur Sozialversicherungspflicht oder -freiheit.

Umfang der Kapitalbeteiligung Abhängige Beschäftigung (Sozialversicherungspflicht): ja oder nein?
Geschäftsführer ist zu 100 % an der GmbH beteiligt: alleiniger ­Gesellschafter-Geschäftsführer

Keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.

GmbH ist nicht Arbeitgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Denkbare Ausnahmen:

Z. B. alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer kann abhängig beschäftigt sein, wenn er als Treuhänder die Gesellschaftsanteile an der GmbH hält und aufgrund der treuhänderischen Bindung in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte vollständig beschränkt ist.

Praxis-Tipp:

Keine Pflicht zu Einbehaltung/Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Übernimmt die GmbH trotzdem Beiträge zur Sozialversicherung, handelt es sich dabei nicht um lohnsteuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Der Geschäftsführer kann nach einer Entlassung keine Arbeitslosenversicherung für sich beanspruchen, es sei denn, er hatte freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Geschäftsführer ist zu mehr als 50 % an der GmbH beteiligt: Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer

Keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.

GmbH ist nicht Arbeitgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Denkbare Ausnahmen:

Z. B. Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer kann abhängig beschäftigt sein, wenn er als Treuhänder die Gesellschaftsanteile an der GmbH hält und aufgrund der treuhänderischen Bindung in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte vollständig beschränkt ist.

Praxis-Tipp:

Keine Pflicht zur Einbehaltung/Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Übernimmt die GmbH trotzdem Beiträge zur Sozialversicherung, handelt es sich dabei nicht um lohnsteuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Der Geschäftsführer kann nach einer Entlassung keine Arbeitslosenversicherung für sich beanspruchen, es sei denn, er hatte freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Geschäftsführer ist zu 50 % an der GmbH beteiligt: Gesellschafter-Geschäftsführer

Keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.

GmbH ist nicht Arbeitgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Denkbare Ausnahmen:

Z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer kann abhängig beschäftigt sein, wenn er als Treuhänder die Gesellschaftsanteile an der GmbH hält und aufgrund der treuhänderischen Bindung in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte vollständig beschränkt ist.

Praxis-Tipp:

Keine Pflicht zur Einbehaltung/Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Übernimmt die GmbH trotzdem Beiträge zur Sozialversicherung, handelt es sich dabei nicht um lohnsteuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Der Geschäftsführer kann nach einer Entlassung keine Arbeitslosenversicherung für sich beanspruchen, es sei denn, er hatte freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Geschäftsführer hält Kapitalbeteiligung von weniger als 50 %, mit Sperrminorität, d. h. er ist in der Lage, ihn belastende oder ihm nicht genehme Entscheidungen zu verhindern

Grundsätzlich keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.

GmbH ist nicht Arbeitgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Dieser Grundsatz soll selbst dann gelten, wenn ein anderer Gesellschafter ein wirtschaftliches Übergewicht besitzt und dieses auch nutzt. Entscheidend ist der Umfang der Sperrminorität.

Praxis-Tipp:

Keine Pflicht zu Einbehaltung/Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Übernimmt die GmbH trotzdem Beiträge zur Sozialversicherung, handelt es sich dabei nicht um lohnsteuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Der Geschäftsführer kann nach einer Entlassung keine Arbeitslosenversicherung für sich beanspruchen, es sei denn, er hatte freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.

Denkbare Ausnahmen:

  1. Sperrminorität bezieht sich nur auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftervertrages und die Auflösung der Gesellschaft. In einem solchen Fall kann eine abhängige Beschäftigung trotz der Sperrminorität vorliegen, weil der Geschäftsführer durch die Sperrminorität keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH ausüben kann.
  2. Gesellschafter-Geschäftsführer kann abhängig beschäftigt sein, wenn er als Treuhänder die Gesellschaftsanteile an der GmbH hält und aufgrund der treuhänderischen Bindung in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte vollständig beschränkt ist.

Achtung!

Wegen der zahlreichen Ausnahmen sollte in solchen Fällen unbedingt die sog. Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt werden!
Geschäftsführer ist als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität an der GmbH beteiligt, er kann auch nicht aus anderen Gründen faktisch Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen.

Abhängig beschäftigt im ...

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