Kurzbeschreibung

Diese Übersicht zeigt verschiedene Konstellationen der Kapitalbeteiligung und der Einflussnahme des Geschäftsführers und gibt jeweils Hinweise auf die SV-Pflicht bzw. -Freiheit. Die Frage der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern entscheidet darüber, ob die GmbH von dem Gehalt des Geschäftsführers neben der Lohnsteuer auch SV-Beiträge einbehalten muss und ob die GmbH zusätzlich Arbeitgeberbeiträge zur SV leisten muss. Fehler können hier teuer werden.

Bedeutung der Sozialversicherungspflicht oder -freiheit des GmbH-Geschäftsführers

Die Frage der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern ist in der Praxis sehr bedeutsam: Denn sie entscheidet darüber, ob die GmbH von dem Gehalt des Geschäftsführers neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten muss und ob die GmbH zusätzlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung leisten muss. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zusammengerechnet können bis zu 40 % des Geschäftsführergehalts ausmachen.

Macht die GmbH dabei Fehler, kann das sehr teuer werden: Behält die GmbH irrtümlich keine Sozialversicherungsbeiträge ein und führt dementsprechend keine ab, obwohl der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, haftet die GmbH als Arbeitgeberin für die nicht abgeführten Beiträge. Bejaht die GmbH bei einem nicht sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer eine Sozialversicherungspflicht und führt deshalb die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ab, zahlt sie zu hohe Beiträge. Diese werden ihr von den Sozialversicherungsträgern nur im Rahmen der Verjährung erstattet, wenn der Fehler aufgedeckt wird.

Einfluss des Geschäftsführers auf die GmbH als Kriterium für die Sozialversicherung

Grundsätzlich ist ein GmbH-Geschäftsführer abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung und damit sozialversicherungspflichtig. Hat der Geschäftsführer allerdings maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft und ist deshalb im weniger starken Maße den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen, muss man eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung verneinen. Dann besteht auch keine Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer kann aus verschiedenen Gründen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen. Die Prüfung der Sozialversicherungspflicht muss man in jedem Einzelfall gesondert vornehmen. Die richtige Beurteilung hängt dabei von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab.

Kapitalanteil: Geschäftsführer ist zugleich auch Gesellschafter der GmbH

Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz, wonach der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich bei der von ihm vertretenen GmbH abhängig beschäftigt ist, gelten vor allem dann, wenn der Geschäftsführer zugleich an der Gesellschaft beteiligt ist. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer über seine Kapitalbeteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH besitzt, dass man nicht mehr von einer Weisungsbefugnis der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer sprechen kann.

Entscheidend ist der Umfang der Kapitalbeteiligung. Dabei gelten nach der Rechtsprechung die in der nachfolgenden Tabelle genannten Grundsätze.

Achtung: Bitte beachten Sie unbedingt, dass stets die Umstände des Einzelfalls über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung entscheiden. So ist es – wie Sie an den in der Tabelle aufgenommenen Ausnahmen sehen können – auch bei einer 100 %igen Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an der GmbH möglich, dass der Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist. Aus diesem Grund sollten Sie immer zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status die Möglichkeit der (kostenlosen) Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nutzen, vgl. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0027.html. Nach § 7a Abs. 1 Satz SGB IV ist die Durchführung einer Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung ohnehin obligatorisch. Das bedeutet, auch wenn die GmbH oder der Geschäftsführer die Statusfeststellung selbst nicht durchführt, wird sie von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt, nachdem die erste Sozialversicherungsmeldung als Geschäftsführer von der GmbH bei den Sozialversicherungsträgern eingeht.

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers: ja oder nein?

Diese Übersicht zeigt mögliche Konstellationen bei der Kapitalbeteiligung und bei der Einflussnahme des GmbH-Geschäftsführers und gibt jeweils Hinweise zur Sozialversicherungspflicht oder -freiheit.

Umfang der Kapitalbeteiligung Abhängige Beschäftigung (Sozialversicherungspflicht): ja oder nein?
Geschäftsführer ist zu 100 % an der GmbH beteiligt: alleiniger ­Gesellschafter-Geschäftsführer

Keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.

GmbH ist nicht Arbeitgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Denkbare Ausnahmen:

Z. B. alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer kann abhängig beschäftigt sein, wenn er als Treuhänder die Gesellschaftsanteile an der GmbH hält und aufgrund der treuhänderischen Bindung in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte vollständig beschränkt ist.

Praxis-Tipp:

Keine Pflicht zu Einbehaltung/Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Übernimmt die GmbH trotzdem Beiträge zur Sozialvers...

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