Anspruchsberechtigt sind Personen[1],

  • bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind oder
  • denen ein Wiedereintritt sozialer Schwierigkeiten unmittelbar bevorsteht.

Hier sind Personen gemeint, bei denen unmittelbar bevorstehende Ereignisse erneut zu sozialen Schwierigkeiten führen werden. Diese Personen können Betroffene eine nachgehende Hilfegewährung erhalten, da andernfalls der Erfolg vorheriger Hilfsmaßnahmen gefährdet würde. Der erneute Eintritt der besonderen Lebensverhältnisse muss jedoch so konkret absehbar sein, dass ohne eine präventive Hilfegewährung erneut die Hilfebedürftigkeit entsteht.

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