(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge gelten.

 

(2) 1Die Einzelheiten der Durchführung von Absatz 1 werden, soweit erforderlich, in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. 2Diese Einzelheiten können auch das Zwangsbeitreibungsverfahren betreffen.

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