Die Sozialleistungsträger des § 35 SGB I haben sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Dabei kommt es nicht auf die Art der Daten an. Sozialdaten sind alle Informationen, die über eine bestimmte Person etwas aussagen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Tatsachen oder Beurteilungen handelt.

Zu den in § 35 SGB I genannten Stellen gehören die Leistungsträger. Eine Definition des Begriffs "Leistungsträger" enthält § 12 SGB I. Danach handelt es sich um die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Hierzu zählen auch die Krankenkassen.

Den Sozialdaten i. S. von § 35 SGB I stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gleich.[1] Sozialdaten Verstorbener unterliegen grundsätzlich auch dem Sozialgeheimnis.[2] Die Sozialdaten Verstorbener dürfen jedoch verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.[3]

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