Grundnorm für den Datenschutz im Bereich der sozialen Sicherung ist § 35 SGB I. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf das Außen- als auch auf das Innenverhältnis der Sozialversicherungsträger. Sie gibt jedem einen Anspruch darauf, dass seine Sozialdaten von den Leistungsträgern
- als Sozialgeheimnis zu wahren sind und
- nicht unbefugt verarbeitet werden dürfen.
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