Zusammenfassung

 
Begriff

Der Sozialbeirat ist ein Beratungsgremium für die gesetzgebenden Körperschaften und die Bundesregierung. Hintergrund ist die Unterstützung bei der Planung und Durchführung staatlicher Maßnahmen, insbesondere durch gutachterliche Tätigkeit zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die zentralen Vorschriften finden sich in den §§ 154 bis 156 SGB VI.

1 Aufgaben

Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.[1]

2 Zusammensetzung/Verfahren

Der Sozialbeirat besteht aus

  • 4 Vertretern der Versicherten,
  • 4 Vertretern der Arbeitgeber,
  • 3 Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und
  • einem Vertreter der Deutschen Bundesbank.

Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.[1]

Je 3 Vertreter werden vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Vertreter vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgeschlagen als Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber.

Dabei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.

Die Berufung erfolgt durch die Bundesregierung für die Dauer von 4 Jahren.[2]

Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung i. S. d. § 51 SGB IV (Wählbarkeit, z. B. Volljährigkeit gem. § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres) erfüllen.

Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.[3]

3 Rentenversicherungsbericht

Der Rentenversicherungsbericht enthält u. a.

  • die Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,
  • eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen 5 Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung und
  • eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.[1]

Der Sozialbeirat nimmt entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag dann Stellung zum Rentenversicherungsbericht, der seitens der Bundesregierung beschlossen wurde.

Des Weiteren geht er beispielsweise in der Stellungnahme zum Rentenversicherungsbericht 2021 auf die wesentlichen Ergebnisse des Ageing Reports 2021 der Europäischen Kommission ein (Vorausberechnungen der alterungsbedingten Ausgaben bis 2070), thematisiert rentenpolitische Fragen, bei denen der Sozialbeirat in der jetzt begonnenen Legislaturperiode gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht (Stärkung von Prävention und Rehabilitation zur Sicherung und zum Erhalt von Arbeitsfähigkeit und Einführung einer Altersvorsorgepflicht für Selbstständige).

Entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag hat der Sozialbeirat zum Rentenversicherungsbericht 2022, den die Bundesregierung am 30.11.2022 beschlossen hat, Stellung genommen (auch zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre – Vierter Bericht – und zur Kapitaldeckung in der Altersversorgung).

[1] Vgl. § 154 SGB VI.

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