Begriff

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, Entscheidungen für das minderjährige Kind zu treffen und das Kind rechtlich zu vertreten. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge um

  • die Person des Kindes (Personensorge) und
  • das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Inhaberschaft der elterlichen Sorge bei verheirateten Eltern regelt § 1626 BGB. Die Mutter bzw. Vaterschaft ergibt sich aus den §§ 1591, 1592 BGB. Bei nicht verheirateten Eltern bestimmt die elterlichen Sorge § 1626a BGB. Die Personen- und Vermögenssorge findet sich in den §§ 1626, 1631 ff. BGB.

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