Zusammenfassung

 
Begriff

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, Entscheidungen für das minderjährige Kind zu treffen und das Kind rechtlich zu vertreten. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge um

  • die Person des Kindes (Personensorge) und
  • das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Inhaberschaft der elterlichen Sorge bei verheirateten Eltern regelt § 1626 BGB. Die Mutter bzw. Vaterschaft ergibt sich aus den §§ 1591, 1592 BGB. Bei nicht verheirateten Eltern bestimmt die elterlichen Sorge § 1626a BGB. Die Personen- und Vermögenssorge findet sich in den §§ 1626, 1631 ff. BGB.

1 Inhaber

1.1 Eheliche Geburt des Kindes

Bei einer ehelichen Geburt steht den Eltern die gemeinsame Sorge mit Geburt des Kindes zu. Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Gesetzlicher Vater ist der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.

 
Hinweis

Elterliche Sorge bei Trennung oder Scheidung

Wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen, berührt dies grundsätzlich nicht die gemeinsame Sorge. Jedoch kann das Sorgerecht auf Antrag eines Elternteils ihm zugewiesen werden.

1.2 Uneheliche Geburt des Kindes

Bei einem unehelichen Kind steht das Sorgerecht grundsätzlich allein der Mutter zu. Es sei denn, sie hat mit dem Vater vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt abgegeben. Die gemeinsame elterliche Sorge geht auf beide Elternteile über, wenn die Eltern

  • später eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben oder
  • einander heiraten.
 
Hinweis

Stärkung der Rechtstellung des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Lehnt die Mutter eine gemeinsame Sorge ab, gibt es nach dem Gesetzeswortlaut für den Vater keine rechtliche Möglichkeit, die Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Regelung erklärten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte[1] und das Bundesverfassungsgericht[2] für verfassungswidrig. Die Eltern- und Menschenrechte des Vaters würden nach Auffassung der Richter unverhältnismäßig verletzt werden. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung kann der Vater eine Entscheidung des Familiengerichts beantragen, wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt. Das Familiengericht überträgt das gemeinsame Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

[1] EGMR, Urteil v. 3.12.2009, Beschwerdenummer 22028/04.

1.3 Elterliche Sorge bei Adoption

Durch die Adoption eines minderjährigen Kindes erlangen die Adoptiveltern die elterliche Sorge.

2 Inhalt

Das Sorgerecht umfasst die Personen- und Vermögenssorge.

2.1 Personensorge

Zur Personensorge gehören alle wesentlichen Entscheidungen für das Kind, insbesondere

  • Pflege (z. B. Versorgung mit Kleidung, Nahrung, Entscheidung über ärztliche Eingriffe),
  • Erziehung (z. B. religiöse Erziehung, Schulausbildung, Berufsauswahl),
  • Aufsicht und
  • Aufenthaltsbestimmung (das Recht, den Aufenthalt und den Umgang des Kindes zu bestimmen).

2.2 Vermögenssorge

Die Vermögenssorge umfasst die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des kindlichen Vermögens. Das Geld des Kindes ist nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.

3 Eingriffe in die elterliche Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls

Bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht in die elterliche Sorge eingreifen. Stärkste Maßnahme des Gerichts ist der Entzug des Sorgerechts.

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