Rz. 6

Die Löschungsfrist für personenbezogene Daten des Medizinischen Dienstes beträgt 5 Jahre. Nach der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 6 Nr. 5 SGB X ist Löschen das Unkenntlichmachen (z. B. Schwärzen, Überschreiben, magnetische Vernichtung etc.) gespeicherter Sozialdaten. Entgegen der für die Pflegekassen und ihre Verbände in § 107 Abs. 1 Satz 1 getroffenen Löschungsregelung enthält die für den Medizinischen Dienst in Abs. 3 Satz 1 aufgenommene Löschungsvorschrift keinen Verweis auf § 84 SGB X. Dies lässt die Annahme zu, dass die von § 97 erfassten Pflegedaten des Medizinischen Dienstes ohne Ausnahme bis zum Ablauf der Löschungsfrist aufzubewahren sind, auch wenn ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Einzelfall nicht mehr erforderlich sein sollte (anders § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Die Löschungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Aufgabenvorgang, zu dessen Zwecken die personenbezogenen Daten zulässigerweise verwendet werden durften, durch Leistungsgewährung oder Leistungsabrechnung seinen Abschluss gefunden hat (Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 107 Abs. 1 Satz 2).

Ausnahmsweise dürfen Leistungsdaten für Zwecke der Pflegeversicherung über die 5-Jahres-Frist des Abs. 3 Satz 1 hinaus aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein Bezug zu natürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist (Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 107 Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 7

Eine besondere Auskunftsverpflichtung schreibt Abs. 3 Satz 2 infolge des Verweises auf § 107 Abs. 2 SGB V für den Medizinischen Dienst im Falle des Wechsels der Pflegekasse vor. Von ihrer Intention her ist die hier bei Kassenwechsel ausgesprochene Legitimation zur Datenübermittlung an die Rechtsnachfolgekasse sicherlich sachgerecht, soweit sie eine nahtlose Fortführung der Versicherung auf der Grundlage aller nach § 99 und § 102 bereits verfügbaren Daten bezweckt und ermöglicht. In ihrer praktischen Bedeutung und Umsetzung für den Medizinischen Dienst bleibt diese Vorschrift allerdings zweifelhaft. So ist ein Regelungsbedarf für die festgeschriebene Auskunftsverpflichtung des MDK nicht zu erkennen, wenn man berücksichtigt, dass die Pflegekassen ihrerseits auf Verlangen bereits gemäß § 107 Abs. 2 zur inhaltsgleichen Datenübermittlung verpflichtet sind. Erschwerend tritt hinzu, dass der MDK i. d. R. kaum über die in erster Linie den Pflegekassen vorliegenden Angaben gemäß §§ 99, 102 verfügen dürfte.

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