Rz. 12

In Anbetracht der den Verbänden der Krankenkassen übertragenen Verbandsaufgaben der Pflegekassen (§§ 52, 53) bestimmt Abs. 3, dass die in den Abs. 1 und 2 für die gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie die zur Führung der Datenübersichten festgeschriebenen Grundsätze gleichfalls auf Verbandsebene gelten.

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