Rz. 1

§ 92a ist mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) geschaffen worden. Die Vorschrift ist dann durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 in einigen Absätzen geändert worden. Es handelt sich dabei zum einen um Folgeänderungen zur Aufhebung der Vorschriften über die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie die Leistungs- und Qualitätsnachweise und die Änderung des § 112 und zum anderen um Änderungen aufgrund des Umstands, dass der durch § 92a vorgesehene Pflegeheimvergleich bisher nicht realisiert worden ist.

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