0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 92a ist mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) geschaffen worden. Die Vorschrift ist dann durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 in einigen Absätzen geändert worden. Es handelt sich dabei zum einen um Folgeänderungen zur Aufhebung der Vorschriften über die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie die Leistungs- und Qualitätsnachweise und die Änderung des § 112 und zum anderen um Änderungen aufgrund des Umstands, dass der durch § 92a vorgesehene Pflegeheimvergleich bisher nicht realisiert worden ist.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Kern der Vorschrift ist die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit welcher ein Pflegeheimvergleich angeordnet wird.

Die Einführung eines Pflegeheimvergleichs wird von den Interessenvertretungen der Heimbewohner dem Grunde nach begrüßt, wobei indessen auch Zweifel geäußert worden sind, dass das Instrumentarium des § 92a geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen (so etwa die Bundesinteressenvertretung und Selbsthilfevertretung der Bewohnerinnen und Bewohner von Altenwohnungen und Pflegeeinrichtungen e.V. und der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. in ihren jeweiligen Stellungnahmen zum Entwurf des PQsG).

Von Seiten der Heimträger wird Kritik dahin vorgebracht, dass ihre Beteiligung an dem Vergleichsverfahren nicht hinreichend sichergestellt sei.

Im Schrifttum wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass § 92a den "Grundsatz der Waffengleichheit" verletze und in Zusammenwirken mit der "alleinigen Trägerschaft des Pflegeheimvergleichs in der Hand der Pflegekassen" die vollständige Aushöhlung "des Vereinbarungsprinzips" ermögliche und damit verfassungswidrig sei. Ein Pflegeheimvergleich mit der im PQsG zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung sei auf Landesebene nur zulässig, wenn er in der Trägerschaft der Pflegesatzkommission nach § 86 liege (so Griep, PflR 2002 S. 313 ff.).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Abs. 1 Satz 1 nennt in Nr. 1 bis 3 die mit dem Pflegeheimvergleich vorwiegend angestrebten Ziele. Adressaten des Pflegeheimvergleichs sind danach die Landesverbände der Pflegekassen wegen § 79, die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 und die Pflegekassen bei Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 7 Abs. 3.

Satz 2 der Vorschrift führt sodann die vorrangigen Vergleichskriterien auf. Auffällig ist, dass diese Vergleichskriterien im Wesentlichen die Vergütung der Pflegeleistungen betreffen, und insoweit wird die gesetzliche Regelung zu Recht sowohl von den Interessenvertretern der Heimbewohner als auch denjenigen der Heimträger beargwöhnt. Das Ziel der Pflegeversicherung, im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen eine möglichst optimale pflegerische Betreuung zu möglichst niedrigen Preisen zu erhalten, lässt sich nur schwerlich mit dem Interesse der Heimträger an einer angemessenen Vergütung vereinbaren (vgl. Udsching, SGb 2003 S. 133). Es besteht die Gefahr eines Preisdumpings im Wege einer Nivellierung der Angebote der Heimträger nach unten. Eine Refinanzierung von für eine humane Pflege unerlässlichen Personalkosten wird schwieriger.

Wünschenswert wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber bei aller Schwierigkeit der Messung von Qualität den Versuch unternommen hätte, die Vergleichskriterien von den strukturellen und monetären Aspekten auszudehnen auf echte Qualitätskriterien. Dass dies verabsäumt worden ist, wird von den Interessenvertretern der Heimbewohner mit Recht bemängelt.

 

Rz. 3

Abs. 2 regelt einige verwaltungstechnische Fragen um den Pflegeheimvergleich.

Nicht ohne Widerspruch geblieben und mit verfassungsrechtlichen Bedenken versehen (vgl. Griep, a. a.O.) ist dabei die Regelung des Abs. 2 Nr. 1, wonach die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder mehrere von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen zu erfolgen hat.

 

Rz. 4

Abs. 3 bestimmt Näheres zur Ermittlung der Vergleichsdaten.

Zurückgegriffen werden soll in erster Linie auf die bereits verfügbaren Daten. Nur ergänzend und nur, soweit dies erforderlich ist, haben die Pflegeheime zusätzliche Unterlagen vorzulegen und zusätzliche Auskünfte zu erteilen.

 

Rz. 5

In den folgenden Absätzen des § 92a findet sich sodann eine Vielzahl von weiteren Vorschriften. Geregelt werden Fragen der Weitergabe der Vergleichsdaten (Abs. 4), der Anhörung vor Erlass der Rechtsverordnung (Abs. 5), der Veröffentlichung (Abs. 6) und des Datenschutzes (Abs. 7). Abs. 8, der zuvor Zeitfenster vorgegeben hatte, hat mit der Novellierung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz seine eigenständige Bedeutung eingebüßt.

Auffällig ist, dass in Abs. 4 verpflichtend ein umfangreicher Adressatenkreis der Vergleichsdaten vorgesehen ist...

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