Rz. 27

Der Abschluss der Pflegesatzvereinbarung erfordert zunächst die Einigung zwischen den Vertragsparteien, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Die Regelung über das Zustandekommen der Pflegesatzvereinbarung entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts. Sie stellt klar, dass für einen rechtswirksamen Abschluss der Pflegesatzvereinbarung die Zustimmung der Vertragsparteien genügt, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Das Zustandekommen der Pflegesatzvereinbarung kann daher durch Nichtteilnahme einer Vertragspartei auf Kostenträgerseite nicht blockiert werden. Sind die beteiligten Kostenträger untereinander uneins, so reicht es aus, wenn ihre Mehrheit der Vereinbarung zustimmt. Dadurch wird verhindert, dass der zügige Abschluss neuer Pflegesatzvereinbarungen von einer Minderheit der Kostenträger beeinträchtigt wird.

Abs. 4 setzt nicht zwingend voraus, dass der Einigung Pflegesatzverhandlungen vorausgegangen sein müssen. Die Pflegesatzvereinbarung kann auch dadurch abgeschlossen werden, dass beispielsweise die beteiligten Kostenträger ein schriftliches Vertragsangebot des Pflegeheimträgers schriftlich annehmen.

 

Rz. 28

Die Einigung wird durch Angebot und Annahme hergestellt. Sie führt inhaltlich verschiedene, aber einander entsprechende, auf einen einheitlichen Rechtserfolg ausgerichtete Willenserklärungen der Vertragsparteien zusammen. Die Pflegesatzvereinbarung, deren inhaltlicher Rahmen mindestens Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze umfasst, ist daher nur geschlossen, wenn Angebot und Annahme inhaltlich übereinstimmen (Konsens).

 

Rz. 29

Zu beachten ist dabei, dass die auf diese Weise durch Konsens zustande gekommene Einigung wegen der zwingenden Vorschrift des Abs. 4 Satz 2 die Vertragsparteien nur bindet, wenn die Pflegesatzvereinbarung schriftlich abgeschlossen ist. Der hier normierte Formzwang dient der Rechtssicherheit, namentlich der Abschlussklarheit und Inhaltsklarheit sowie der Beweissicherung für den Fall des Streits oder der Ungewissheit.

 

Rz. 30

Auch eine Verhandlungsvollmacht nach Abs. 4 Satz 3 bedarf der Schriftform. Durch Vorlage der schriftlichen Verhandlungs- und Abschlussvollmacht ist die Vertretungsbefugnis abgesichert.

 

Rz. 31

Nach Abs. 2 Satz 3 steht den dort genannten Vereinigungen und Verbänden das Recht zu, an Pflegesatzverhandlungen beteiligt zu werden. Nicht unmittelbar vertreten bei den Verhandlungen sind die Pflegebedürftigen. Ihre Interessen werden nach Auffassung des BSG von den Pflegekassen treuhänderisch mit wahrgenommen (BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 17/99 R, SGb 2001 S. 700).

 

Rz. 32

Den Pflegeheimen auf der einen und den Pflegekassen und sonstigen Sozialversicherungsträgern auf der anderen Seite steht aber darüber hinaus die rechtliche Möglichkeit zur Verfügung, sich von den beteiligten Vereinigungen und Verbänden vertreten zu lassen.

Beauftragte Dritte in diesem Sinne können für den Träger des Pflegeheims z.B. auch Trägervereinigungen oder Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sein; die Pflegekassen können sich gegenseitig, durch Arbeitsgemeinschaften oder ihre Verbände vertreten lassen. Erforderlich ist stets, dass sie ihre Vertretungsbefugnis vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien nachweisen.

 

Rz. 33

Zum Inhalt von Pflegesatzvereinbarungen schreibt das Gesetz nur vor, dass Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze vereinbart werden müssen. Inwieweit daneben dispositive Regelungstatbestände einbezogen werden dürfen, ist den Vorschriften nicht zu entnehmen.

 

Rz. 34

Die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Laufzeit der Pflegesätze dürfte kaum Schwierigkeiten bereiten (evtl. vorzugsweise ein Geschäfts- oder Kalenderjahr); Art und Höhe der Pflegesätze haben aber verschiedene Besonderheiten zu berücksichtigen, so z.B.:

  • Ausserachtlassung von Investitionskosten (Gebäude, Anlagegüter),
  • gesonderte Berechnung des nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Teils betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen,
  • Einteilung der Pflegesätze in 3 Pflegeklassen (Pflegestufen nach § 15),
  • Einteilung der Pflegesätze für teil- und vollstationäre Leistungen usw.

Näheres hierzu wird rahmenvertraglich oder durch Rechtsverordnung geregelt. Im Übrigen gelten hierzu die Vorschriften der §§ 82, 84.

 

Rz. 34a

 
Praxis-Beispiel

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege

zwischen

dem Pflegeheim A

und

den Pflegekassen A, B, C, D, E und F,

dem Verband A der privaten Krankenversicherung

sowie

dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 1

(1) Gegenstand der Vereinbarung ist die leistungsgerechte Vergütung der pflegerischen Versorgung. Vergütet werden die vollstationären Pflegeleistungen gemäß § 43 SGB XI, die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege, die soziale Betreuung und die Versorgung mit Unterkunft und Verpflegung. Indirekte Leistungen wie das Führen der Pflegedokumentation sowie sämtliche Vor- und Nachbereitungshandlungen sind eingeschlossen.

(2) Abreden über investive Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI werd...

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