Rz. 25

Bereits mit den Regelungen der Abs. 1 bis 3 hat der Gesetzgeber unzweifelhaft dargelegt, dass einzig die Pflegesätze als Entgelt für Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.

Mit Abs. 4 wird dieser Grundsatz nochmals unterstrichen. Satz 1 stellt klar, dass mit dem (nach Pflegeklassen abgestuften) Pflegesatz die allgemeinen Pflegeleistungen abgegolten sind; das sind alle für die stationäre Versorgung des Pflegebedürftigen erforderlichen Pflegeleistungen des Pflegeheims. Daraus folgt, dass keinerlei Zuzahlungen des Pflegebedürftigen außerhalb des Pflegesatzes für solche Leistungen gefordert werden dürfen, die grundsätzlich den allgemeinen Pflegeleistungen des Pflegeheims zuzurechnen sind. Das gilt auch für den Pflegeaufwand, der nicht alltäglich ist und seltener anfällt (BSG, Urteil v. 10.2.2000, B 3 P 12/99 R, BSGE 85 S. 278). Dabei geht das Gesetz davon aus, dass Pflegeheime, die in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit eine Pflegesatzvereinbarung abschließen (vgl. § 85), in der Lage sind, mit dem von ihnen vereinbarten Preis auszukommen. Die Erhebung gesonderter Entgelte für Pflegeleistungen, die bei der Zuordnung zu einer Pflegeklasse schon Berücksichtigung gefunden haben, ist nicht möglich (BSG, Urteil v. 10.2.2000, B 3 P 12/99 R, a. a.O.).

 

Rz. 26

Allerdings ist das Pflegeheim befugt, dennoch Beträge (Spitzbeträge) vom Pflegebedürftigen zu fordern, wenn der Pflegesatz die leistungsrechtlichen Obergrenzen der Pflegekassen übersteigt. Letzteres ist regelmäßig der Fall. Die überschießenden Beträge kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Sozialhilfeträger übernehmen.

Grundsätzlich kann kein Pflegeheim gezwungen werden, seine Leistungen unterhalb seiner Gestehungskosten anzubieten.

Inwieweit das Pflegeheim mit seinen Pflegesätzen oberhalb der Obergrenzen des § 43 Abs. 2 liegt, sollte möglichst vor Aufnahme in das Pflegeheim geklärt werden.

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