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Mit Abs. 3 schreibt das Gesetz zwingend Pflegesätze nach einheitlichen Grundsätzen vor. Die Bemessung muss für alle Heimbewohner gleich sein; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

Das bedeutet, dass auch die Selbstzahler, die keinen öffentlichen Kostenträger haben und die Pflegesätze privat bezahlen, keine anders bemessenen Pflegesätze hinzunehmen haben. Sie zahlen mithin keine höheren Pflegesätze als sog. Kassenpatienten.

Dasselbe gilt für die Kostenträger. Mit dem Verbot einer Differenzierung nach Kostenträgern ist auch die Unzulässigkeit einer Einräumung von Abschlägen (Nachlässen) vom Pflegesatz für bestimmte Kassen oder Kassenarten verbunden.

Abs. 3 HS 1 steht indes nicht zivilrechtlich einer Verpflichtung des Heimträgers entgegen, eine Vergütung zurückzugewähren, die für eine Leistung gezahlt worden ist, welche nach allgemeinen Erfahrungssätzen bei Abschluss des zivilrechtlichen Heimvertrages als erforderlich angesehen, dann aber doch nicht erbracht worden ist (BGH, Urteil v. 4.11.2004, III ZR 371/03, NJW 2005 S. 824).

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