Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegevertragsrecht. Anlage zu einem Heimvertrag. Verpflegungsentgelt bei Verabreichung von von der Krankenkasse gezahlter Sondernahrung. Orientierung vereinbarter Entgelte an durchschnittlichen Werten nicht an einzelnen Leistungen. Anrechnung des Werts ersparter Aufwendungen. Anspruch des Heimbewohners auf Auskunft

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Verabreichung von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung des BGH, Urt. v. 22.1.2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309 = BGHReport 2004, 566 = GesR 2004, 197 = NJW 2004, 1104).

 

Normenkette

BGB § 615 S. 2; HeimG § 5 Abs. 7 (F: 5.11.2001); SGB XI § 84 Abs. 3, §§ 85, 87

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 27 U 7/03)

LG Bonn (Teilurteil vom 11.02.2003)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des OLG Köln v. 26.11.2003 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 18. Zivilkammer des LG Bonn v. 11.2.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 26.9.2000 nach einem zweiten Schlaganfall in komatösem Zustand aus stationärer Krankenhausbehandlung auf der Grundlage eines am 22.9.2000 mit dem Verein für Altenpflege E. e.V. geschlossenen Heimvertrags in das Seniorenheim Haus M. in B. aufgenommen. Die Beklagte übernahm die Rechte und Pflichten des Heimträgers aus diesem Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 1.11.2000. Der Klägerin war während des Krankenhausaufenthalts eine Magensonde gelegt worden, da sie infolge einer Lähmung nicht mehr schlucken konnte. Vom Beginn ihres Heimaufenthalts an ist die Klägerin auf die Verabreichung von Sondennahrung, die von der Krankenkasse gezahlt wird, angewiesen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte dürfe ihr für die Dauer der Verabreichung von Sondennahrung kein Leistungsentgelt für Verpflegung in Rechnung stellen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine entsprechende Feststellung. Ferner verlangt sie im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, in welcher Höhe Verpflegungskosten in dem Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind, und behält sich, da sie das volle Heimentgelt entrichtet hat, nach Erteilung der Auskunft eine Bezifferung ihres Rückforderungsanspruchs vor. Das LG hat durch Teilurteil dem Feststellungsantrag entsprochen und die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Dies ist, da die Beklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79 [81]).

I.

Das Berufungsgericht hält das Teilurteil des LG für unzulässig, weil nicht auszuschließen sei, dass über die negative Feststellungsklage und die bisher unbezifferte Leistungsklage einander widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Es hat daher den in erster Instanz anhängig gebliebenen unbezifferten Zahlungsantrag an sich gezogen, um dieser Gefahr zu begegnen.

In der Sache vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Klägerin schulde das volle Heimentgelt. Da bereits bei Vertragsbeginn bekannt gewesen sei, dass die Klägerin über eine Sonde ernährt werden müsse, sei der Vertrag mit dem Inhalt zu Stande gekommen, dass die Beklagte das vereinbarte Entgelt erhalten solle, ohne die Klägerin mit der von ihr angebotenen Verpflegung zu ernähren. Auf eine Ersparnis von Verpflegungskosten könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Mit diesem Inhalt verstoße die Entgeltvereinbarung weder gegen § 4 Abs. 3 HeimG i.d.F. v. 23.4.1990 (BGBl. I, 763; im Folgenden: HeimG a.F.) noch gegen § 5 Abs. 7 HeimG in der ab dem 1.1.2002 anwendbaren Neufassung v. 5.11.2001 (BGBl. I, 2970). Das Gesamtentgelt stehe zu den Leistungen des Trägers nicht in einem Missverhältnis i.S.d. § 4 Abs. 3 HeimG a.F., weil zu berücksichtigen sei, dass die Verabreichung der Sondennahrung mit einem besonderen Pflegeaufwand verbunden sei, der - anders als das Füttern einzelner Bewohner, die nicht mehr selbst essen könnten - den Einsatz ausgebildeter Pflegekräfte erfordere. § 5 Abs. 7 HeimG erweitere zwar den Schutz von Heimbewohnern, indem nicht nur das Gesamtentgelt, sondern auch die Entgeltbestandteile im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein müssten. Da die Ersparnis von Lebensmitteln sich jedoch indirekt auch zu Gunsten der Klägerin auswirke, weil der verminderte tatsächliche Sachaufwand die Berechnung des Entgelts mitbestimme, andererseits eine isolierte Betrachtung von Entgeltbestandteilen dann zu unterbleiben habe, wenn die Kostenersparnis des Trägers zu einem nicht zusätzlich vergüteten Mehraufwand führe, ergäben sich auch aus § 5 Abs. 7 HeimG keine Bedenken gegen die ungeminderte Vergütungspflicht. Schließlich sei zu beachten, dass sich nach § 4 Abs. 1 S. 2 des Heimvertrags die Entgelte nach den Regelungen richten sollten, die in der Pflegesatzkommission jeweils vereinbart seien. Von den Pflegesatzkommissionen sei aber kein verringertes Entgelt für den Fall der Sondenernährung vorgesehen.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei im Hinblick auf die bei Vertragsschluss bekannte Notwendigkeit, die Klägerin über eine Sonde zu ernähren, mit dem Inhalt zu Stande gekommen, dass das vereinbarte Entgelt auch ohne die Gewährung der im Vertragstext vorgesehenen Verpflegung geschuldet sei, wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.

Nach den von der Beklagten verwendeten vorformulierten Vertragsbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB noch anwendbaren § 1 Abs. 1 AGBG (vgl. jetzt § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB) anzusehen sind, wird in § 2 (Leistungen der Einrichtung) bestimmt, dass dem Bewohner die Verpflegung in einem im einzelnen aufgeführten Umfang erbracht wird; Sondennahrung wird hiervon nicht erfasst und von der Einrichtung nicht geschuldet. In § 4 Abs. 1 ist bestimmt, dass die Einrichtung für ihre Leistungen leistungsgerechte Entgelte berechnen darf und sich die Entgelte grundsätzlich nach den Regelungen richten, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern in der Pflegesatzkommission jeweils vereinbart sind. Das Leistungsentgelt ist nach § 4 Abs. 2 u.a. in ein Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Pflegeleistungen aufzuschlüsseln, wobei sich die Beträge - allerdings ohne Aufschlüsselung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung - aus einer Anlage zum Heimvertrag ergeben. Es liegt damit ein Vertragswerk vor, das - auch in seinen sonstigen Bezugnahmen insb. auf das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - von dem Gedanken geprägt ist, eine einheitliche Grundlage für die Aufnahme und das Leben der Bewohner in der Einrichtung zu schaffen.

Dass die Parteien sich im Wege einer einzelvertraglichen Abrede von diesem Vertragswerk lösen wollten, um etwas Anderes zu vereinbaren, ist so nicht vorgetragen worden. Das wird insb. deutlich an der von der Beklagten durchgängig vertretenen Auffassung, im Hinblick auf das in § 5 Abs. 7 HeimG und in § 84 Abs. 3 SGB XI enthaltene Verbot der Differenzierung sei es ihr nicht möglich, das Verpflegungsentgelt auf die Situation der Klägerin zuzuschneiden. Aber auch der Umstand, dass dem Betreuer der Klägerin - ihrem Sohn - bei Abschluss des Heimvertrags bewusst war, dass seine Mutter (zur Zeit) auf Sondennahrung angewiesen sei - das Berufungsgericht nimmt ihm ab, dass er sich über die Finanzierung der Sondenkost keine Gedanken gemacht habe und froh gewesen sei, einen Heimplatz für seine Mutter gefunden zu haben -, lässt keinen Schluss darauf zu, er habe das geforderte Entgelt als angemessen akzeptiert.

2. Fehlt es hiernach an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, wie das Verpflegungsentgelt abzurechnen ist, wenn die vertraglich vorgesehene Verpflegung wegen der Verabreichung von Sondennahrung nicht entgegengenommen werden kann, können mangels einer speziellen Regelung im Heimgesetz ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zu Grunde gelegt werden, die bei einem gemischten Vertragstyp - wie es der Heimvertrag ist - den Schwerpunkt bilden (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - III ZR 310/00, BGHZ 148, 233 [234 f.] = MDR 2001, 1163 = BGHReport 2001, 717; v. 8.11.2001 - III ZR 14/01, MDR 2002, 79 = BGHReport 2002, 134 = NJW 2002, 507 [508] - insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedr.; v. 22.1.2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309 [320] = BGHReport 2004, 566 = GesR 2004, 197 = NJW 2004, 1104 [1107], unter II 3 e). Im Hinblick auf den dienstvertraglichen Schwerpunkt des hier zu beurteilenden Heimvertrags ist die Regelung in § 615 Satz 2 BGB von Bedeutung, nach der sich der Dienstverpflichtete bei einer Nichtabnahme der Dienste den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen muss. Wie der Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Urt. v. 22.1.2004 (BGH, Urt. v. 22.1.2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309 [320] = BGHReport 2004, 566 = GesR 2004, 197 = NJW 2004, 1104 [1107], unter II 3 e) bereits zu einem Fall aus Baden-Württemberg entschieden hat, stehen die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit dem Instrument normativer Verträge zur Ausgestaltung des Pflegevertragsrechts der Anwendung des Rechtsgedankens des § 615 S. 2 BGB nicht entgegen.

An dieser Entscheidung hält der Senat nach Überprüfung fest. Mit Rücksicht auf die von der Beklagten gegen eine entsprechende Verpflichtung vorgetragenen Argumente ist jedoch noch Folgendes ergänzend hervorzuheben.

a) Die Beklagte macht maßgeblich darauf aufmerksam, dass der Vereinbarung der Pflegesätze (§ 85 SGB XI) und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (§ 87 SGB XI) eine pauschalierende Berechnung zu Grunde liege, damit der Träger die angebotenen Regelleistungen kostendeckend kalkulieren könne. Dass diese Leistungen von den Bewohnern in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen würden, finde seinen Niederschlag darin, dass die vereinbarten Entgelte sich an durchschnittlichen Werten orientierten; demgegenüber würden keine Entgelte für einzelne Leistungen festgelegt. Diesem System müsse entsprechen, dass es auch bei der Auslegung und Anwendung des einzelnen Heimvertrags nicht darauf ankommen könne, in welchem Umfang der einzelne Bewohner von dem Leistungsangebot Gebrauch mache und die Pflegeeinrichtung - von der Differenzierung nach Pflegeklassen abgesehen - unterschiedlich in Anspruch nehme.

Der Senat hat die grundsätzliche Berechtigung dieser Überlegungen bereits im Urt. v. 22.1.2004 (BGH, Urt. v. 22.1.2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309 [317 ff.] = BGHReport 2004, 566 = GesR 2004, 197 = NJW 2004, 1104, unter II 3 d) anerkannt. Auch wenn jeder Bewohner erwarten kann, dass er die für seine Person notwendige Pflege erhält, ist hiermit nicht verbunden, dass das Heim seine Leistungen insgesamt individuell abrechnen müsste und der einzelne Bewohner Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnutzung verlangen könnte. Hiervon bleiben selbstverständlich Rechte unberührt, die dem Bewohner bei Mängeln der vertraglichen Leistungen zustehen (vgl. § 5 Abs. 11 HeimG). Der Senat sieht jedoch keine Grundlage dafür, dem Bewohner das volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus Gründen, die mit seiner Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht entgegennehmen kann. Kalkulatorische Gründe zwingen zu einer solchen Lösung nicht, denn zum einen kann sich der Heimträger auf eine solche Situation einstellen, zum anderen kann ihr auch in der Pflegesatzverhandlung ohne weiteres in der Weise Rechnung getragen werden, dass für jeden Bewohner - ggf. unter Berücksichtigung eines bestimmten Auslastungsgrades des Heims - durchschnittliche Lebensmittelkosten kalkuliert werden und nicht, wie es hier angeklungen ist, die Entgelte danach ermittelt werden, was für die Bewohner, die Verpflegung entgegennehmen, aufgewendet worden ist, so dass sich bei der Umlegung auf alle Heimbewohner, einschließlich derer, die keine Verpflegung entgegennehmen können, kalkulatorisch ein günstigeres Entgelt ergibt. Dass auf diese Weise Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt werden müssen, zu einem Solidarausgleich für die Vergütung eines Leistungsbestandteils herangezogen werden, den sie auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht in Anspruch nehmen können, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Ungeachtet der notwendigen Pauschalierung von Leistungen im Zusammenhang mit einer Betreuung in einem Pflegeheim sprechen der Grundsatz, im Heim oder zu Hause zu pflegende Betroffene gleichzubehandeln, und die Verschärfung des Maßstabs für die Angemessenheit von Entgelten und Entgeltbestandteilen (§ 5 Abs. 7 S. 1 HeimG) entscheidend dagegen, den Betroffenen insoweit einen Solidarausgleich aufzuzwingen. Eine so weit gehende Pauschalierung wird von den Regelungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch, die gleichfalls den Schutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht gefordert, wie der Senat im Urt. v. 22.1.2004 bereits eingehend begründet hat.

b) Der hier vertretenen Lösung steht auch nicht die gesetzliche Regelung entgegen, nach der die Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach einheitlichen Maßstäben zu bemessen sind und nicht zwischen Gruppen von Bewohnern oder Kostenträgern differenziert werden darf (vgl. § 5 Abs. 7 S. 2, 4 HeimG, § 84 Abs. 3 SGB XI). Es geht nicht darum, unterschiedliche Entgelte für Bewohner, die auf Sondennahrung angewiesen sind, und andere Bewohner festzusetzen. Vielmehr ist ohne weiteres eine einheitliche Kalkulation auf der Grundlage möglich, dass jeder Heimbewohner zu verpflegen ist. Stellt sich dann heraus, dass ein - vermutlich immer wechselnder - Teil der Bewohner diese Verpflegung nicht mehr entgegennehmen kann und die entsprechenden Sachkosten für das Heim nicht weiter anfallen, ist das Heim ohne weiteres in der Lage, die Ersparnis dieser Aufwendungen an den Bewohner weiterzugeben. Ein mit dem Grundsatz einheitlicher Bemessung nicht zu vereinbarender Abschlag ist in einem solchen Vorgang nicht zu sehen.

c) Soweit § 4 Abs. 1 S. 2 des Heimvertrags wegen der Entgelte auf die Regelungen verweist, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern in der Pflegesatzkommission vereinbart sind, ergibt sich aus diesen Vereinbarungen keine Regelung der hier in Rede stehenden Problematik. Hieraus folgt jedoch nicht, wie das Berufungsgericht meint, dass das ungeminderte Verpflegungsentgelt gezahlt werden müsste. Vielmehr hat der Senat in seinem Urt. v. 22.1.2004 (BGH, Urt. v. 22.1.2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309 [321 f.] = BGHReport 2004, 566 = GesR 2004, 197 = NJW 2004, 1104 [1107], unter II 4) darauf hingewiesen, dass Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts hiergegen sprächen und dass der durch § 87 SGB XI grundsätzlich vorgesehene Schutz des Heimbewohners unvollkommen wäre, wenn er in jedem Fall einer positiven vertraglichen Ausformung durch die Pflegesatzparteien bedürfte.

d) Ferner ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der in Nordrhein-Westfalen geltende Rahmenvertrag i.S.d. § 75 SGB XI eine Pflicht des Heimbewohners begründen will, das volle Verpflegungsentgelt bei der Verabreichung von Sondennahrung weiter zu entrichten. Der zwischen den Parteien geschlossene Heimvertrag, der aus der Sicht des Heimbewohners allein Geltungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags sein kann (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - III ZR 14/01, BGHZ 149, 146 [152] = MDR 2002, 79 = BGHReport 2002, 134; Urt. v. 22.1.2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309 [314] = BGHReport 2004, 566 = GesR 2004, 197 = NJW 2004, 1104 [1107], unter II 3 b), bezieht keine Regelung mit diesem Inhalt i.S.d. § 2 Abs. 1 AGBG (vgl. jetzt § 305 Abs. 2 BGB) in den Heimvertrag ein. Soweit die Beklagte in den Vorinstanzen auf eine Regelung des Rahmenvertrags Bezug genommen hat, nach der das volle Entgelt auch in Fällen vorübergehender Abwesenheit gelten soll, handelt es sich, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 22.1.2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309 [315] = BGHReport 2004, 566 = GesR 2004, 197 = NJW 2004, 1104 [1107], unter II 3b), um einen anderen Sachbereich; für diesen gibt das Heimgesetz in § 5 Abs. 8 einen besonderen rechtlichen Rahmen, der für die hier zu entscheidende Frage gerade fehlt.

e) Schließlich kommt eine Verrechnung von Vorteilen des Heims bei der Ersparung von Verpflegungsaufwendungen mit einem möglichen Mehraufwand im pflegerischen Bereich nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 22.1.2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309 [318 ff.] = BGHReport 2004, 566 = GesR 2004, 197 = NJW 2004, 1104 [1107], zu II 3d bb), so dass es auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge wegen der Einbeziehung von der Beklagten überreichter Pflegeanleitungen nicht ankommt. Vielmehr wirkt sich hier der von der Beklagten vertretene Gesichtspunkt aus, dass das Entgelt für die Pflege, die auch die medizinische Behandlungspflege mit einschließt, ohne Rücksicht auf den konkreten Aufwand des einzelnen Bewohners geschuldet wird, damit also die entsprechenden Leistungen bereits abdeckt.

3. a) Nach allem ist der Feststellungsantrag, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin für die Zeit, in der sie mit Sondennahrung ernährt wird, ein Leistungsentgelt für die Verpflegung in Rechnung zu stellen, begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für diesen Feststellungsantrag ist ungeachtet der daneben erhobenen Stufenklage zu bejahen, da die Leistungsklage lediglich den Zeitraum möglicher Überzahlungen in der Vergangenheit betrifft, während sich der Feststellungsantrag namentlich auf die künftige Handhabung bezieht und vermeiden soll, dass die Klägerin ein überhöhtes Entgelt entrichtet. Da der einheitliche Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung - entgegen der in § 4 Abs. 2 des Heimvertrags angelegten Regelung - nicht aufgeschlüsselt ist, steht der Klägerin im Hinblick auf den vorbehaltenen Leistungsantrag auch ein auf § 242 BGB beruhender Anspruch auf Auskunft zu (zur Abgrenzung möglicher Auskunftspflichten,BGH, Urt. v. 19.1.1995 - III ZR 108/94, MDR 1995, 426 = NJW 1995, 1222 [1223]).

b) Gegen die Zulässigkeit des vom LG erlassenen Teilurteils bestehen keine Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen einer Stufenklage ein Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO gestellt werden kann (BGH, Urt. v. 27.11.1998 - V ZR 180/97, MDR 1999, 350 = ZIP 1999, 447 [448]). So liegt es auch hier.

c) Für das weitere Verfahren weist der Senat abschließend darauf hin, dass die Beklagte gegen den erhobenen Bereicherungsanspruch nicht einwenden kann, sie habe in den Pflegesatzverhandlungen so kalkuliert, dass nur die tatsächlich benötigte Verpflegung in die Preisbildung eingeflossen sei, es daher an einer Ersparnis von Aufwendungen fehle. Nach dem hier zu beurteilenden Vertrag hat sie der Klägerin Verpflegung versprochen und hierfür auch das Entgelt empfangen. Da die Beklagte die versprochene Verpflegung nicht hat gewähren müssen, ist sie um den entsprechenden Entgeltteil unabhängig davon bereichert, wie sie die Entgelte insgesamt kalkuliert hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1283894

NJW 2005, 824

BGHR 2005, 411

FamRZ 2005, 178

NZM 2005, 196

ArztR 2005, 103

MedR 2005, 225

PflR 2005, 168

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge