Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 wurden mit Wirkung zum 1.1.2002 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 geändert. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 hat eine Erweiterung auf die sog. Gemischten Einrichtungen erfahren, wohingegen der Regelungsgehalt von Abs. 2 deutlich verkürzt worden ist.

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