0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten und zum gleichen Tag erstmalig durch Art. 6 Nr. 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) v. 29.07.1994 (BGBl. S. 1890) in Abs. 2 Satz 1 geändert worden.

Zum 1.1.1997 wurde Abs. 4 durch Art. 7 Nr. 3 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. S. 1254) geändert und zum 1.8.2001 wurde Abs. 1 durch Art. 3 § 56 Nr. 9 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) angepasst.

Zum 1.1.2007 wurde Abs. 3 Satz 1 durch Art. 2 Abs. 22 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) und erneut zum 1.8.2013 durch Art. 2 Abs. 4 des Betreuungsgeldgesetzes v. 15.2.2013 (BGBl. I S. 254) geändert.

Zum 1.1.2015 wurde Abs. 5 mit Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) angefügt. Zum 1.1.2019 erfolgten Änderungen in Abs. 2 durch Art. 11 Nr. 14 des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394). Zum 1.9.2021 wurde Abs. 3 durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 (BGBl. I S. 239) geändert.

Zum 1.1.2024 wird Abs. 4 im Rahmen der Schaffung des SGB XIV zunächst durch Art. 39 Nr. 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geändert und erneut zum 1.1.2025 im Rahmen der Schaffung des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) durch Art. 46 Nr. 7 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Im Gesetzgebungsverfahren war die Regelung zunächst als § 54 vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Beitragsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung und orientiert sich zum Teil an den Grundsätzen der Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung (§§ 224 und 225 SGB V und § 44 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Von der Beitragsfreiheit werden nach Abs. 1 Familienangehörige erfasst. Abs. 2 enthält Bestimmungen über die Beitragsfreiheit von Rentenantragstellern und Abs. 3 für den Bezug des Mutterschafts- oder Elterngeldes. Abs. 4 regelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden, beitragsfrei sind und Abs. 5 regelt die Beitragsfreiheit von Beziehern von Pflegeunterstützungsgeld für diese Leistung.

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragsfreiheit von Familienangehörigen und Lebenspartnern (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, dass Familienangehörige für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 SGB XI beitragsfrei sind. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass Familienangehörige in der Pflegeversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 3 Satz 3 SGB V) beitragsfreien Versicherungsschutz erhalten (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 122 zu § 54). Abs. 1 hat lediglich deklaratorische Bedeutung, denn Beiträge sind nach § 54 Abs. 2 Satz 2 für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Familienversicherte gehören jedoch nach § 49 nicht zum Personenkreis der Mitglieder und haben daher schon deshalb keine Beiträge zu zahlen.

Zum 1.8.2001 wurden auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in den Personenkreis aufgenommen (vgl. § 33b SGB I). Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde die explizite Benennung der Lebenspartner in Abs. 1 jedoch zum 1.1.2019 wieder gestrichen und damit der Sprachgebrauch wieder vereinheitlicht. Durch den mit gleichem Gesetz neu geschaffenen § 1 Abs. 7 SGB XI wurde generell geregelt, dass Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Familienangehörige des anderen Lebenspartners gelten. Daher müssen sie in Abs. 1 nicht mehr gesondert genannt werden (vgl. BT-Drs. 19/4453 S. 103).

 

Rz. 4

Beitragsfreiheit besteht nicht für minderjährige, einkommenslose Kinder, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und damit in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind (vgl. § 20 Abs. 3). Hierin liegt nach den Feststellungen des BSG auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz (vgl. Urteil v. 25.8.2004, B 12 P 1/04 R).

2.2 Rentenantragsteller (Abs. 2)

 

Rz. 5

Abs. 2 Satz 1 regelt die Beitragsfreiheit vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente – auch einer solchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) – für bestimmte Familienangehörige, die aufgrund des Todes des Mitglieds eine laufende Rentenleistung beantragen. Sie sollen für die Dauer des Antragsverfahrens nicht mit Beiträgen belastet werden, weil mit Zubilligung der Leistung die Beitragszahlung aus der Rente auch für den zurückliegenden Zeitraum erfolgt. Dadurch wird eine Verrechnung mit bereits gezahlten Beiträgen vermieden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 122 zu § 54) und der Verwaltungsaufwand der Pflegekassen minimiert. Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 225 SGB V) sieht damit auch die Pflegeversicherung Beitragsfreiheit für bestimmte Rentenantrag...

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