Rz. 7

Abs. 2 wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zum 1.7.2008 eingefügt. In Anlehnung an die seit dem 1.1.2004 für die gesetzliche Krankenversicherung geltende Regelung des § 194 Abs. 1 SGB V erhalten die Pflegekassen die Möglichkeit der Vermittlung von privaten Pflege-Zusatzversicherungen, wenn die Satzung dies vorsieht. Entsprechend dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" wird das Angebot für eine individuelle Daseinsvorsorge sinnvoll ergänzt.

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