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Die Pflegekassen haben grundsätzlich über alle Angelegenheiten der Pflegeversicherung hinsichtlich des Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrechts zu entscheiden, welches ihre rechtliche Selbständigkeit unterstreicht. Auch Widerspruchsbescheide (§ 85 SGG) dieser Art sind von dem Widerspruchsausschuss der Pflegekasse zu erlassen mit verfahrens- und prozessrechtlichen Auswirkungen auf die Beteiligtenstellung.

Die Krankenkassen dürfen über die Beitragshöhe nur in ihrer Zuständigkeit als Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) entscheiden. Soweit jedoch Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich zu regeln sind, konnten bisher diese Regelungen nach h.M. gemeinsam in einem Bescheid bekannt gegeben werden (§ 37 SGB X). Nunmehr wird nach der ab 1.7.2008 geltenden Fassung des Abs. 2 Satz 4 und 5 diese Rechtsauffassung bestätigt, allerdings mit dem verpflichtenden Hinweis, dass der Beitragsbescheid auch für die Pflegekasse ergeht.

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