0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt. Abs. 1, 2, 5 und 6 sind nach Art. 68 Abs. 4 PflegeVG am 1.6.1994 und Abs. 3 und 4 nach Art. 68 Abs. 1 PflegeVG am 1.1.1995 in Kraft getreten.

Abs. 1 Satz 3 wurde geändert durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) und redaktionell angepasst durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024).

Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde in Abs. 2 Satz 4 und 5 mit Wirkung zum 1.7.2008 eingefügt, der bisherige Satz 4 wurde Satz 6; Abs. 3 Satz 1 wurde ebenfalls geändert. Abs. 3 Satz 3 wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 neugefasst und Satz 4 wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 geändert durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378).

Abs. 4 und 6 wurden durch die Zuständigkeitsanpassungsverordnungen v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) und v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Träger der Versicherung sind die bei jeder Krankenkasse einzurichtenden Pflegekassen. Trotz ihrer organisatorischen Verzahnung mit den Krankenkassen sind sie rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

Das hat zur Folge, dass sie

  • selbst Träger von Rechten und Pflichten sind,
  • nach außen unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung auftreten,
  • eine eigene Satzung (§ 47) haben,
  • zu gesonderter Haushalts- und Rechnungsführung verpflichtet und damit finanziell selbständig und unabhängig gegenüber den Krankenkassen sind,
  • eigene Geschäftsübersichten und Statistiken erstellen und
  • eine von den Krankenkassen getrennte Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten müssen.
 

Rz. 3

Die organisatorische Anbindung der Pflegekassen unter dem Dach der Krankenkassen vollzieht sich vor allem dadurch, dass die Organe der Krankenkassen zugleich die Organe der Pflegekassen sind,

  • die Pflegekassen keine Personalhoheit besitzen, sondern das Verwaltungspersonal bei "ihrer" Krankenkasse entleihen,
  • sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Anspruch nehmen,
  • sie kein eigenes Verwaltungsvermögen haben,
  • die Aufgaben auf Landesebene von den Landesverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie den Ersatzkassen (§ 52) als Landesverbände der Pflegekassen und auf Bundesebene von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen (§ 53) wahrgenommen werden und
  • Krankenkassen und Pflegekassen nur gemeinsam gegründet, aufgelöst, geschlossen oder mit anderen Kranken- und Pflegekassen vereinigt werden können.

    Andererseits sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre räumliche, sächliche und personelle Ausstattung den Pflegekassen zur Verfügung zu stellen, ggf. durch eine entsprechende Ausweitung.

2 Rechtspraxis

2.1 Organe der Pflegekassen

 

Rz. 4

Die Organe der Krankenkassen sind gleichzeitig Organe der Pflegekassen. Bei den Allgemeinen Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen werden nach § 35a SGB IV ein ehrenamtlicher Verwaltungsrat (rechtsetzendes Organ) als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand (verwaltendes und geschäftsführendes Organ) gebildet. Für die Organe der Pflegekassen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gelten abweichende Regelungen. Näheres hierzu sowie zu den Aufgaben der Organe vgl. Komm. zu §§ 31 ff. SGB IV.

2.2 Zuständigkeitsfragen

 

Rz. 5

Die Pflegekassen haben grundsätzlich über alle Angelegenheiten der Pflegeversicherung hinsichtlich des Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrechts zu entscheiden, welches ihre rechtliche Selbständigkeit unterstreicht. Auch Widerspruchsbescheide (§ 85 SGG) dieser Art sind von dem Widerspruchsausschuss der Pflegekasse zu erlassen mit verfahrens- und prozessrechtlichen Auswirkungen auf die Beteiligtenstellung.

Die Krankenkassen dürfen über die Beitragshöhe nur in ihrer Zuständigkeit als Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) entscheiden. Soweit jedoch Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich zu regeln sind, konnten bisher diese Regelungen nach h.M. gemeinsam in einem Bescheid bekannt gegeben werden (§ 37 SGB X). Nunmehr wird nach der ab 1.7.2008 geltenden Fassung des Abs. 2 Satz 4 und 5 diese Rechtsauffassung bestätigt, allerdings mit dem verpflichtenden Hinweis, dass der Beitragsbescheid auch für die Pflegekasse ergeht.

2.3 Verwaltungskosten für die Durchführung der Pflegeversicherung

 

Rz. 6

Trotz der engen Verzahnung der Krankenkassen mit den ihr angehörenden Pflegekassen sind nach Abs. 1 die Mittel getrennt zu verwalten. Abs. 3 schreibt als Auswirkung dieser getrennten Mittelverwaltung eine Erstattung der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten durch die Pflegekassen an die Krankenkasse vor. Es ist festgelegt, dass die einzelne Pflegekasse der Krankenkasse Verwaltungskosten in Höhe von 3,5 % des Mittelwertes ...

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