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Die Organe der Krankenkassen sind gleichzeitig Organe der Pflegekassen. Bei den Allgemeinen Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen werden nach § 35a SGB IV ein ehrenamtlicher Verwaltungsrat (rechtsetzendes Organ) als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand (verwaltendes und geschäftsführendes Organ) gebildet. Für die Organe der Pflegekassen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gelten abweichende Regelungen. Näheres hierzu sowie zu den Aufgaben der Organe vgl. Komm. zu §§ 31 ff. SGB IV.

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