Rz. 20

Die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind in § 166 Abs. 2 SGB VI festgelegt. Als beitragspflichtige Einnahmen sind fiktive Beträge zugrunde gelegt worden, die sich prozentual von der Bezugsgröße ermitteln lassen. Bezugsgröße ist der nach § 18 SGB IV bekannt gegebene Wert.

Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die nach § 18 Abs. 2 SGB IV für das jeweilige Kalenderjahr bekannt gegebene monatliche Bezugsgröße Ost anzuwenden (vgl. § 228a Abs. 1 SGB VI). Ansonsten gilt die nach § 18 Abs. 1 SGB IV für das jeweilige Kalenderjahr bekannt gegebene monatliche Bezugsgröße West.

Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI besteht auch, wenn die Pflege in EU- bzw. EWR-Ausland erfolgt, die Pflegeperson aber im Inland wohnt. In diesem besonderen Fall ist die Entscheidung, ob die Bezugsgröße West oder Ost zugrunde zu legen ist, nach dem Wohnsitz der Pflegeperson zu treffen.

Ob die jeweilige Mindestzahl der wöchentlichen Pflegestunden tatsächlich erreicht wird, ist in jedem Fall durch den MDK festzustellen. Mit dieser Regelung, die durch das 1. SGB XI-ÄndG nachträglich eingefügt wurde, ist klargestellt, dass die Selbsteinschätzung des Pflegebedürftigen bzw. der Pflegeperson über den erforderlichen Pflegeaufwand nicht ausreicht. Die Feststellung kann auch auf Angaben des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson beruhen, deren Auskunftspflicht ausdrücklich in Abs. 1 Satz 4 festgelegt wurde, um eine Überforderung des MDK (tatsächliche Feststellung in jedem Einzelfall) zu verhindern und eine praxisgerechte Anwendung zu ermöglichen.

Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit nach § 44, § 3 Nr. 1a SGB VI und § 166 Abs. 2 SGB VI sind bei Scheidung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (OLG Stuttgart, Urteil v. 21.12.2005, 16 UF 287/05, FamRZ 2006 S. 1452 ff.).

Die Regelung in der Satzung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wonach die gesetzliche Rente auch insoweit auf die zugesagte Gesamtversorgung angerechnet wird, als die Rente aufgrund einer Pflegetätigkeit des Versicherten durch Beiträge gemäß § 44 erworben worden ist, hält einer richterlichen Inhaltskontrolle stand (BGH, Urteil v. 6.7.2005, IV ZR 141/04, FamRZ 2005 S. 1827 ff.).

 

Rz. 21

Üben mehrere, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind die beitragspflichtigen Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht.

 

Rz. 22

Übt jedoch eine der an der Pflege beteiligten Personen weniger als 14 Stunden Pflege pro Woche aus, wird ihr Anteil an der Beitragsbemessungsgrundlage nicht beitragspflichtig, da keine Versicherungspflicht eintritt.

 

Rz. 23

Die Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen werden im Regelfall von den Pflegekassen und privaten Pflegeversicherungsunternehmen getragen und bezahlt. Dies ergibt sich aus §§ 170 Abs. 1 Nr. 6 und 173 Satz 1 SGB VI.

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