Rz. 2

Von der sozialen Pflegeversicherung wurden bei Inkrafttreten des PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtigen und freiwillig Versicherten sowie der besonders genannte Personenkreis nach den §§ 21, 23, 24 erfasst. Wer für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, musste eine private Pflegeversicherung abschließen (§ 23). Dementsprechend waren solche Personen von der Pflegeversicherung nach dem SGB XI insgesamt ausgeschlossen, die weder einen gesetzlichen noch einen privaten Krankenversicherungsschutz hatten. Das BSG hatte mit Urteil v. 6.11.1997 (12 RP 1/96, BSGE 81 S. 168 = NJW 1998 S. 2766 = NZS 1998 S. 338 = Breithaupt 1998 S. 345) entschieden, dass der Ausschluss von der Pflegeversicherung für Personen ohne Krankenversicherungsschutz gerechtfertigt sei, weil dieser Personenkreis mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht festzustellen und deshalb die Versicherungspflicht nicht durchsetzbar sei. Diese praktischen Schwierigkeiten waren für den Gesetzgeber auch der Grund, diesen Personenkreis nicht in die Versicherungspflicht einzubeziehen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 101). Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

 

Rz. 3

Das BVerfG hat in seinem Urteil v. 3.4.2001 (1 BvR 81/98, BVerfGE 103 S. 225 = NJW 2001 S. 1716) festgestellt, dass verfassungsrechtlich zwar keine Bedenken bestehen, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung grundsätzlich an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes geknüpft habe. Es verstoße jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber gleichermaßen schutzbedürftige Personen ohne Krankenversicherungsschutz vom Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen habe, ohne diesen Personen zumindest ein Beitrittsrecht einzuräumen.

 

Rz. 4

Dem Gesetzgeber wurde vom BVerfG aufgegeben, bis zum 31.12.2001 durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass der Personenkreis, zu dem der Beschwerdeführer gehört, der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI beitreten, also eine freiwillige Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung begründen kann. Für die Ausübung des Beitrittsrechts könne eine Frist bestimmt werden. Der Beitritt könne auch davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Beiträge oder Prämien entrichte. Mit der Einfügung der Vorschrift wurde diese Forderung des BVerfG umgesetzt. Über den Zugang zur sozialen Pflegeversicherung hinaus. ist den durch § 26 a berechtigten Personen aber auch der Zugang zu einer privaten Pflegeversicherung eröffnet, auf den § 110 Abs. 1 Anwendung findet (Kontrahierungszwang).

 

Rz. 5

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 Regelungen über ein befristetes Beitrittsrecht für Personen, die am 1.1.1995 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI) nicht in die Pflegeversicherung einbezogen waren und keinen anderweitigen Zugang zur Pflegeversicherung hatten. Der Beitritt war in diesen Fällen schriftlich bis zum 30.6.2002 zu erklären. Abs. 2 enthält Regelungen über ein befristetes Beitrittsrecht für Personen, die nach dem 1.1.1995 nicht in die Pflegeversicherung einbezogen waren. Auch in diesen Fällen war der Beitritt schriftlich bis zum 30.6.2002 zu erklären. Abs. 3 enthält für die Zeit ab 1.7.2002 als Dauerregelung ein Beitrittsrecht zur Pflegeversicherung für Personen, die als Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer oder bei denen die Ausschlussgründe des Abs. 1 Satz 2 entfallen sind, wenn sie nicht anderweitig in die Pflegeversicherung einbezogen sind. Das Beitrittsrecht ist in diesen Fällen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Wohnsitznahme im Inland oder nach Wegfall der Ausschlussgründe schriftlich zu erklären. Diese Beitrittsrechte sind jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Inland vorgesehen und unterliegen Ausschlussgründen.

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