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In der Familienversicherung sind nur solche Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder versichert, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird. Als gewöhnlicher Aufenthalt wird der Ort bezeichnet, wo sich der Angehörige unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland steht dem nicht entgegen, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu vermuten ist, dass der gewöhnliche Inlandsaufenthalt nicht aufgegeben wird.

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