Rz. 6b

Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung nach dieser Vorschrift erfüllt, besteht für die Angehörigen eine eigene Versicherung ohne Beitragszahlung, aber mit eigenen Leistungsansprüchen. Insoweit sind diese handlungsfähig nach Maßgabe des § 36 SGB I und § 11 SGB X.

§ 10 Abs. 5 SGB V gilt entsprechend. Diese Regelung ist dahingehend aufzufassen, dass ein Wahlrecht besteht, wenn z. B. Eltern unterschiedlichen Kranken-(Pflege-)kassen angehören, und damit die Voraussetzungen für die Familienversicherung also mehrfach erfüllt sind. In diesem Fall kann für den Angehörigen nur die Pflegekasse gewählt werden, die auch als zuständige Krankenkasse gewählt wird.

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