Rz. 3

Seit dem 1.1.1995 werden neben den gesetzlich Krankenversicherten (§ 20) auch die privat Krankenversicherten der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung unterstellt, d.h., dass auch ohne den Willen der Beteiligten vom genannten Zeitpunkt an der Versicherungsschutz mit allen Rechtswirkungen eintritt. Diese gesetzliche Regelung entspricht dem Ziel, die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit für möglichst alle Bürger zu erreichen und ist verfassungskonform (BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 2014/95, SozR 3-3300 § 23 Nr. 4 = USK 2001-7). Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, den bei Inkrafttreten des SGB XI privat krankenversicherten Personen ein Wahlrecht zugunsten der sozialen Pflegeversicherung einzuräumen (BVerfG, Urteil v. 3.4.2001,1 BvR 1681/94, SozR 3-3300 § 23 Nr. 3 = NJW 2001 S. 1707). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG und der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung nicht verletzt, da diese durch wichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber muss dem privat Krankenversicherten auch keinen Zutritt zur sozialen Pflegeversicherung ermöglichen. Jedoch muss den überhaupt nicht krankenversicherten Personen wenigstens ein Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung eingeräumt werden (vgl. hierzu § 26a).

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 sind Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, versicherungspflichtig. Sie haben zur Absicherung des Risikos Pflegebedürftigkeit einen entsprechenden Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Pflichtinhalt der Verträge wird in einigen wesentlichen Punkten vom Gesetz bestimmt (§ 110).

 

Rz. 5

Aus dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung konnte gefolgert werden, dass ein Vertrag zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, der ausschließlich allgemeine Krankenhausleistungen zum Inhalt hatte, für die Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung ausreicht. Das konnte aber nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, sodass nach herrschender Rechtsauffassung vielmehr das Bestehen einer Krankheitskostenvollversicherung vorausgesetzt wurde. In der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Abs. 1 Satz 1 wurde der Rahmen von Versicherungsverträgen mit dem Hinweis auf § 193 Abs. 3 VVG konkretisiert und Klarheit geschaffen.

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