Rz. 4

In § 14 sind enumerativ die Merkmale der Pflegebedürftigkeit genannt. § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthält jeweils die Kriterien für die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den einzelnen Pflegestufen. Diese Aufzählungen können wegen der Vielgestaltigkeit der individuellen Verhältnisse naturgemäß nicht erschöpfend im Gesetz geregelt sein.

Durch diese Vorschrift wird zwar das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur genaueren Definition der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 14, der Pflegestufen nach § 15 sowie eines Härtefalls nach §§ 36 Abs. 4 und 43 Abs. 3 zu erlassen. Hierbei ist ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie und Senioren und dem BMA wegen der Auswirkungen auf Pflegeleistungen nach anderen Gesetzen herzustellen.

Der Gesetzgeber wollte mit der Verordnung die Möglichkeit eröffnen, Entwicklungen in der Praxis zu korrigieren und gegebenenfalls durch weitere Konkretisierungen steuernd einzugreifen (BT-Drs. 12/5262 S. 99).

Die Regelung des § 16 steht in Konkurrenz zu § 17, welcher einen Richtlinienauftrag des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen vorsieht. Die nach der Intention des Gesetzgebers vorgesehene Korrekturmöglichkeit bei nicht zufriedenstellender Erfüllung des Richtlinienauftrags durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen ist bislang nicht erforderlich gewesen, angesichts des Umstands, dass zudem die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 Abs. 2 unter einem Genehmigungsvorbehalt durch das Bundesministerium für Gesundheit stehen, auch eher unwahrscheinlich.

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