Rz. 2

Der Erlass von Rechtssätzen ist an sich den Legislativorganen vorbehalten. Nach Art. 80 Abs. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierung durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Diese Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß genau bestimmt sein (Bestimmtheitsgebot). Art. 80 GG garantiert damit die Verfassungsmäßigkeit der Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, indem der vollziehenden Gewalt der Erlass von Rechtssätzen in Form von Rechtsverordnungen gestattet wird. Sie haben gegenüber den förmlichen Gesetzen den Vorteil, dass es zu ihrem Wirksamwerden keines zeitraubenden Gesetzgebungsverfahrens bedarf und die vollziehende Gewalt so in die Lage versetzt wird, schnell zu agieren bzw. auf sich verändernde Verhältnisse schnell zu reagieren. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und das Rechtsstaatsprinzip verlangen jedoch eine ausdrückliche Ermächtigung im Gesetz selbst.

 

Rz. 3

Das PflegeVG ist nach dem GG ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz. Diese Tatsache bewirkt ebenfalls die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesrates beim Erlass der Rechtsverordnung (Art. 80 Abs. 2 GG).

 

Rz. 3a

Bezogen auf § 16 bedeutet dies konkret zum einen, dass die Merkmale des § 14 und hier insbesondere die Begriffe Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme, Beaufsichtigung und Anleitung genauer definiert und die aufgeführten Verrichtungen konkretisiert werden können. Zum anderen soll durch die erweiterte Verordnungsermächtigung in Bezug auf die Härtefallregelungen die Möglichkeit eröffnet werden, Entwicklungen in der Praxis zu korrigieren und ggf. durch weitere Konkretisierungen steuernd einzugreifen (BT-Drs. 13/3696 S. 12). Die Werte für den Zeitaufwand sind durch die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 3 einer Regelung durch Rechtsverordnung entzogen.

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