Rz. 4

Die "zuständige Stelle" nimmt eine zentrale Rolle in dem gesamten Zulageverfahren ein. Der Gesetzgeber siedelt diese Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an und überträgt ihr die sich aus dem Dreizehnten Kapitel SGB XI ergebenden Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 1 PflvDV). Der Gesetzgeber hat sich für die funktionale Zuordnung zur Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund der dort schon vorhandenen Erfahrungen mit der Durchführung entsprechender Zulageverfahren entschieden (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 21). Gemeint ist damit die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA", der mit dem Altersvermögensgesetz als zentraler Stelle der damaligen BfA die mit der Förderung einer freiwilligen Altersvorsorge verbundenen Aufgaben übertragen worden waren (Fahlbusch, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 128 Rz. 4). Ihrer Rechtsnatur nach ist die zentrale Stelle eine Verwaltungsbehörde, die im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben öffentlich-rechtlich tätig wird. Hieraus leitet sich zugleich für die zuständige Stelle die Berechtigung her, Entscheidungen i. S. d. § 31 SGB X durch Verwaltungsakt zu treffen.

 

Rz. 5

Zu den wesentlichen Aufgaben der zuständigen Stelle gehören insbesondere die federführende Durchführung bzw. Verwaltung des Zulageverfahrens sowie die Prüfung und Entscheidung über die und Auskehrung von Pflegvorsorgezulagen einschließlich der Geltendmachung etwaiger Rückforderungen (zur Erteilung von Zulagebescheiden vgl. Rz. 6).

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