(1) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die zentrale Stelle im Sinne des Vierzehnten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet. 2Die zentrale Stelle nimmt die sich aus dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben wahr.

 

(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt für die zentrale Stelle einen jährlichen Wirtschaftsplan, der zum 1. Mai des jeweiligen Kalenderjahres für das Folgejahr dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen ist. 2Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt wird. 3Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund als Anlage beigefügt.

 

(3) Die zentrale Stelle hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1. Mai Übersichten über die Geschäftsergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen sowie Statistiken zu

 

1.

der Zahl der insgesamt sowie der im jeweiligen Kalenderjahr neu geförderten privaten Pflege-Zusatzversicherungen,

 

2.

der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr eingegangenen Anträge auf Förderung, der Zahl der abgelehnten Anträge sowie der Zahl der Festsetzungsverfahren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

 

3.

der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gekündigten Verträge geförderter privater Pflege-Zusatzversicherungen sowie

 

4.

der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten Verträge.

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