2.1 Antragsfrist/Befristung von Modellvorhaben (Abs. 1)

 

Rz. 4

Anträge zur Durchführung von Modellvorhaben können nach Abs. 1 Satz 1 (längstens) bis zum 31.12.2019 gestellt werden. Die Laufzeit der Modellvorhaben ist auf 5 Jahre zu befristen (Abs. 1 Satz 2).

2.2 Widerrufsverpflichtung für erteilte Genehmigungen von Modellvorhaben (Abs. 2)

 

Rz. 5

Abs. 2 Satz 1 und 2 verpflichtet die zuständige oberste Landesbehörde, unter den dort näher angeführten Voraussetzungen eine zur Durchführung eines Modellvorhabens erteilte Genehmigung zu widerrufen. Bezüglich der vorgesehenen Widerrufstatbestände differenziert das Gesetz zwischen der Nichterfüllung der in § 123 Abs. 1 Satz 5 genannten Aufgaben (Satz 1) und der Nichterfüllung der in § 123 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 festgelegten Anforderungen (Satz 2). Während für eine Widerrufsverpflichtung in den Fällen des Satzes 1 bereits die teilweise oder geringfügige Nichterfüllung der übernommenen Aufgaben ausreicht, hat das Entstehen einer Widerrufsverpflichtung in den Fällen des Satzes 2 zur Voraussetzung, dass die in § 123 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 festgelegten Anforderungen überwiegend nicht erfüllt werden.

Zur Feststellung des Vorliegens eventueller Widerrufstatbestände hat der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 4 und 5 für die zuständigen obersten Landesbehörden Prüfpflichten festgeschrieben. Hiernach haben diese von Amts wegen zum Abschluss eines jeweiligen Haushaltsjahres die Erfüllung der Aufgaben nach § 123 Abs. 1 anhand der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach Abs. 3 zu prüfen (Abs. 2 Satz 4). Eine weitere Prüfpflicht besteht nach Abs. 2 Satz 5 bezüglich der Erfüllung der Anforderungen nach § 123 Abs. 7 anhand der jeweiligen Haushaltspläne.

 

Rz. 6

Seiner Rechtsnatur nach ist der Widerruf einer Genehmigung ein mit der Klage anfechtbarer Verwaltungsakt. Dies folgt aus der Regelung in Abs. 2 Satz 3, wonach die Klage gegen den Widerruf keine aufschiebende Wirkung hat.

2.3 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Modellvorhaben (Abs. 3)

 

Rz. 7

Nach Abs. 3 Satz 1 veranlassen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die für die Modellvorhaben nach § 123 Abs. 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung aller Modellvorhaben durch unabhängige Sachverständige. Die Evaluation erfolgt für alle Modellvorhaben gemeinsam. Hierbei hat die Auswertung nach Abs. 3 Satz 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten der Beratung im Vergleich zur Beratung vor Beginn des jeweiligen Modellvorhabens und außerhalb der Modellvorhaben zu erfolgen. Die Auswertung schließt einen Vergleich mit den Beratungsangeboten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung jeweils außerhalb der Modellvorhaben ein (Abs. 3 Satz 3). Ziel der Auswertung ist nach der Gesetzesbegründung u. a. die Feststellung, ob sich durch die Modellvorhaben die Servicequalität der Beratung in der Region für die Betroffenen verbessert (vorher-nacher-Vergleich). Auch solle mit dem Modellvorhaben geprüft werden, ob durch einen sozialräumlichen und ganzheitlichen Beratungsansatz, der die Pflegeberatung mit anderen Beratungsangeboten vernetze, eine umfassende, den Bedürfnissen und Wünschen der Menschen vor Ort entsprechende Beratung besser ermöglicht werden könne (zu den weiteren Beweggründen des Gesetzgebers vgl. BR-Drs. 410/16 S. 76).

 

Rz. 8

Die Ergebnisse der Auswertungen haben die unabhängigen Sachverständigen nach Abs. 3 Satz 4 durch Erstellung eines Zwischen- und Abschlussberichts darzulegen. Hierbei sind die in Abs. 3 Satz 5 für die Veröffentlichung getroffenen Fristenregelungen zu beachten.

Die für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben entstandenen Kosten tragen je zur Hälfte die für die Modellvorhaben zuständigen obersten Landesbehörden gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund (Abs. 3 Satz 6).

2.4 Begleitung der Modellvorhaben durch die Länder (Abs. 4)

 

Rz. 9

Aufgaben der Länder ist es, die Modellvorhaben nach Maßgabe des Abs. 4 über die gesamte Laufzeit zu begleiten und hierbei bundesweit einen Austausch der Modellvorhaben unter der Beteiligung der für die Begleitung und Auswertung nach Abs. 3 zuständigen Sachverständigen sowie des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und der kommunalen Spitzenverbände herbeizuführen. Hierbei können die zuständigen Stellen der Länder die Unterstützung der unabhängigen Sachverständigen in Anspruch nehmen, die die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach Abs. 3 durchführen. Bei Anwendung dieser Vorschrift sollte auch die in § 123 Abs. 4 Satz 5 für den Beirat nach dessen Einrichtung geregelte Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

2.5 Beirat auf Bundesebene (Abs. 5)

 

Rz. 10

Neben den auf Länderebene zur Begleitung von Modellvorhaben nach § 123 Abs. 4 Satz 4 einzurichtenden Beiräten sieht Abs. 5 Satz 1 eine vergleichbare Regelung für die Einrichtung eines Beirates beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit vor. Die Zusammensetzung des Beirats regelt Abs. 5 Satz 3.

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