Rz. 2

§ 119 a. F. sah die entsprechende Anwendung der Vorschriften über Heimverträge in zugelassenen Pflegeheimen vor, auf die das Heimgesetz keine Anwendung findet. Nach der Systematik des SGB XI handelt es sich hierbei vor allem um Pflegeheime für Jugendliche, die aus dem Anwendungsbereich des Heimgesetzes ausdrücklich ausgeschlossen sind. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der jugendlichen pflegebedürftigen Heimbewohner sah der Gesetzgeber deshalb eine Notwendigkeit, die nach altem Recht bestehende Gesetzeslücke durch die in § 119 getroffene Regelung zu schließen (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 47). Da die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes durch Art. 1 des Gesetzes v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) in dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) neu geregelt wurden und auch der Anwendungsbereich dieses Gesetzes sich nur auf den Personenkreis der "volljährigen" Verbraucher erstreckt (vgl. § 1 WBVG), war eine entsprechende Anpassung des § 119 notwendig. Ebenso wie § 119 a. F. dient die Nachfolgeregelung dem besonderen Schutz jugendlicher pflegebedürftiger Heimbewohner.

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