Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) wurde § 119 mit Wirkung zum 1.10.2009 neu gefasst.

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