0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 116 wurde durch Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben; die bisherigen Abs. 2 bis 4 wurden als neue Abs. 1 bis 3 geändert. Insoweit handelt es sich bei den Anpassungen um Folgeänderungen zu dem Wegfall der Leistungs- und Qualitätsnachweise durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt die Tragung der Prüfkosten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 auf eine neue rechtliche Grundlage. Hierbei geht der Gesetzgeber in Anlehnung an die Praxis in anderen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen davon aus, dass Prüfkosten einen normalen Betriebsaufwand darstellen, der über den Preis finanziert wird. Demgemäß sei es sachgerecht, den Einrichtungen zu ermöglichen, die von ihnen zu tragenden Prüfkosten in die Vergütungen und Entgelte einzustellen (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 44).

Eine weitere Kostenregelung sieht Abs. 2 für das Schiedsstellenverfahren gem. § 115 Abs. 3 Satz 3 im Zusammenhang mit Vergütungskürzungen vor.

Abs. 3 ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung für Entgeltbestimmungen im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

2 Rechtspraxis

2.1 Kostenregelung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen

 

Rz. 3

Abs. 1 trifft eine Kostenregelung für Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79. Die Prüfkosten werden hiernach zwar allein der Pflegeeinrichtung auferlegt, allerdings insoweit für pflegesatzfähig erklärt, als diese Kosten als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel (§§ 82 ff.) zu berücksichtigen sind. Hierbei ist es der Pflegeinrichtung ausdrücklich gestattet, die angefallenen Prüfkosten auf mehrere Vergütungszeiträume zu verteilen (HS 2).

2.2 Kosten des Schiedsstellenverfahrens

 

Rz. 4

Eine weitere – den prozessualen Regelungen nachgebildete – Kostenregelung sieht Abs. 2 für Schiedsstellenverfahren nach § 115 Abs. 3 Satz 3 für streitige Vergütungskürzungen vor. Maßgebend für die Kostenpflicht ist hiernach der Ausgang des Schiedsstellenverfahrens. Dringen die als Vertragsparteien (vgl. § 85 Abs. 2) betroffenen Kostenträger mit ihrem Kürzungsantrag vollumfänglich durch, sind die Kosten des Schiedsstellenverfahrens von dem Träger der Pflegeeinrichtung zu tragen. Umgekehrt obliegt den Kostenträgern im Unterliegensfalle die gemeinsame Kostentragungspflicht als Gesamtschuldner. Bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen sind die Verfahrenskosten von allen Beteiligten anteilig zu zahlen.

 

Rz. 5

Die Entscheidung der Schiedsstelle über die Verteilung der Kosten kann (nur) im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß § 115 Abs. 3 Satz 4 einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

2.3 Rechtsverordnung

 

Rz. 6

Abs. 3 Satz 1 ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Hierbei können nach Abs. 3 Satz 2 auch Mindest- und Höchstsätze unter angemessener Berücksichtigung der beteiligten Interessen festgelegt werden.

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